Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Dei beschwerdeführende Partei bringt zur Darlegung des sie treffenden Nachteils im Wesentlichen vor, dass "nicht nur die Fahrpläne und damit das Taktangebot der betroffenen Linien angepasst", sondern dass auch "das gesamte Verkehrsangebot auf den unmittelbar parallel laufenden Linien der Beschwerdeführerin vollkommen geändert" werden müsste, um den ihrer Ansicht nach eintretenden Fahrgastausfall durch Erschließung neuer Fahrgastströme zu kompensieren. Dies würde auch die Neukonzessionierung neuer Fahrtrouten in Wien mit zusätzlichen Haltestellen bedingen. Schließlich würde die beschwerdeführende Partei auch durch die sofortige Konkurrenzierung erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleiden, die "letztendlich dazu führen würden, dass die bestehenden Kraftfahrlinien der Beschwerdeführerin nicht mehr in dem Umfang weitergeführt werden könnten oder manche zum Teil sogar ganz eingestellt werden müssten".
Dieses allgemein gehaltene Vorbringen kann die Anforderungen an eine konkrete Darlegung der die beschwerdeführende Partei treffenden Nachteile nicht erfüllen. Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei eine Kraftfahrlinienkonzession erteilt wurde, ohne dass Auflagen zu Fahrplanabsprachen mit der beschwerdeführenden Partei erteilt worden wären; auch sonst lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid eine rechtliche Notwendigkeit zu einer Änderung der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Kraftfahrlinien weder in der Linienführung noch hinsichtlich des Fahrplans ableiten. Nach dem angefochtenen Bescheid, dessen Rechtmäßigkeit im Verfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist, wird durch die Konzessionserteilung die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die beschwerdeführende Partei nicht gefährdet. Vor diesem Hintergrund lässt sich nach den Ausführungen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehen, weshalb der angefochtene Bescheid eine umfassende Änderung der Linienführung für Kraftfahrlinien der beschwerdeführenden Partei erforderlich machen sollte. Auch hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen, den sie treffenden Nachteil konkret ziffernmäßig anzugeben und ihre gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 30. Juni 2008
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