Normen
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. die Berufung des Antragstellers gegen ein erstinstanzliches Disziplinarerkenntnis, mit dem über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war, abgewiesen.
Dem Antrag, der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, steht die jahrzehntelange ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach dies in einem solchen Fall zu einem "öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art" führen würde und nicht zu erkennen sei, dass der Gesetzgeber ein solches Dienstverhältnis "auf dem Umweg über die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung habe einbauen wollen". An dieser im Beschluss vom 13. Mai 1976, Zl. 526/76, noch zu § 30 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 und nicht für die Entlassung, sondern für die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses vertretenen Auffassung wurde auch nach der erwähnten Novelle festgehalten. Seit dem Beschluss vom 28. Mai 1979, Zl. 1146/79, liegt sie auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Entlassungsfällen zu Grunde (vgl. insoweit vor allem den Beschluss vom 25. Juni 1979, Slg. Nr. 9889/A, und daran anknüpfend eine große Vielzahl gleichartiger Beschlüsse, zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 15. Februar 2007, Zl. AW 2006/09/0078).
Im Schrifttum wurde diese Rechtsprechung - unter dem Gesichtspunkt der schon eingetretenen Beendigung des Dienstverhältnisses und des Unterschiedes zwischen einem Aufschub und der Rückgängigmachung von Bescheidwirkungen - zunächst zustimmend referiert (Puck, ZfV 1982, 365 in FN 53 und 470 bei FN 128). In jüngerer Zeit wurde sie mit der Behauptung, sie steht "in offenem Widerspruch" zu anderen Teilen der hg. Judikatur und beruhe auf einer "Verkennung der Tragweite" der aufschiebenden Wirkung, scharf kritisiert (Hoehl, Vorläufiger Rechtsschutz vor dem VwGH (1999) 120 und 125 ff). In zwei Beschlüssen vom 15. April 1999, Zl. AW 99/09/0010, und vom 24. August 2005, Zl. AW 2005/09/0023, vertrat auch der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, der angenommene prinzipielle Unterschied gegenüber anderen Fällen, in denen eine öffentlich-rechtliche Berechtigung entzogen worden sei und der dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könne, bestehe nicht.
Für den vorliegenden Fall genügt es aber, wie in dem zuletzt genannten Beschluss darauf hinzuweisen, dass die Bezüge des Antragstellers im Falle eines Beschwerdeerfolgs nachzuzahlen wären, es zur Sicherung dieses möglichen Verfahrensergebnisses der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf und der Antragsteller den somit bloß vorübergehenden finanziellen Nachteil, dessen Vermeidung der Antrag dienen soll, nicht in der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Weise konkretisiert hat (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Dem Antrag war schon aus diesen Gründen nicht stattzugeben.
Wien, am 12. September 2007
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