VwGH AW 2006/09/0078

VwGHAW 2006/09/007815.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch E & M, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 25. Oktober 2006, Zl. 43/16-DOK/06, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 8. September 2005, mit welchem über den Beschwerdeführer wegen einer konkret umschriebenen Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war, keine Folge gegeben. Mit der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde ist der - nicht näher begründete - Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde sprach sich unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt der Antragsteller die Fortsetzung seines durch Entlassung beendeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und dessen Fortbestand bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Ohne auf die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides eingehen zu müssen, ist im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt vertretenen Rechtsansicht (vgl. dazu die unten angeführte Rechtsprechung) davon auszugehen, dass Inhalt einer Maßnahme nach § 30 Abs. 3 VwGG nicht eine Rechtsgestaltung sein kann, die nach rechtskräftig erfolgter Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung in der (neuerlichen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde. Damit würde durch diese Provisorialmaßnahme ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen werden, dessen Rechtswirkungen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlichrechtlichen Bediensteten fremd. Dass der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des § 30 Abs. 3 VwGG in die Rechtsordnung einzubauen beabsichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher in ständiger Rechtsprechung zur disziplinären Entlassung die Ansicht, dass einer Beschwerde, die sich gegen die Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 1. April 2005, Zl AW 2004/09/0067 mwN).

Aus diesem Grund war auch der vorliegende Antrag abzuweisen.

Wien, am 15. Februar 2007

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