VwGH AW 2006/05/0042

VwGHAW 2006/05/004222.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Agrargemeinschaft G der Ortschaft O, vertreten durch den Obmann H,

2. des V, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. März 2006, Zl. 7-V-STLB-100-5/8/2006, betreffend Enteignung nach dem Kärntner Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Bundesland Kärnten, Landesstraßenverwaltung), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

LStG Krnt 1991 §36;
LStG Krnt 1991 §38;
VwGG §30 Abs2;
LStG Krnt 1991 §36;
LStG Krnt 1991 §38;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Enteignung ihrer Grundflächen zu Gunsten des mit Bescheid der belangte Behörde vom 16. März 2006 bewilligten Straßenbauprojekts. In ihrem mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen sie aus, dass der projektierte Radweg nicht notwendig sei und bei Umsetzung landwirtschaftliche Nutzflächen dauernd beeinträchtigt würden.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus; die Umsetzung des Projekts sei zwingend erforderlich, um die Sicherheit des Radfahrerverkehrs zu gewährleisten. Ein unverhältnismäßiger Nachteil sei nicht erkennbar, da zur Wiederherstellung Rekultivierungsmaßnahmen in Betracht kommen.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das durch Verfahrensergebnisse im Straßenbaubewilligungs- wie im Enteignungsverfahren dokumentierte öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Gefahr für Leib und Leben der Radfahrer muss im vorliegenden Fall als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdefall verbietet; dazu kommt, dass die befürchteten Nachteile keinesfalls als "unverhältnismäßig" anzusehen sind.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 22. Juni 2006

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