Normen
AVG §68 Abs1;
GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der Erstbeschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Verlängerung der Betriebszeiten des Baumarktes und für die Abänderung der Betriebsanlage durch die Aufstellung und den Betrieb eines Flüssiggas-Flaschenlagers sowie der Zweitbeschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Abänderung der Betriebsanlage durch den Betrieb eines Transportgewerbes erteilt und unter anderem jeweils drei näher bezeichnete, die Errichtung einer Lärmschutzwand betreffende Auflagen vorgeschrieben.
Mit hg. Beschluss vom 9. Jänner 2006, Zl. AW 2005/04/0081-2, wurde dem mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (protokolliert zu Zl. 2005/04/0300) erhobenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, weil dem Konkretisierungsgebot schon deshalb nicht ausreichend nachgekommen wurde, da der geltend gemachte Vermögensschaden nicht ziffernmäßig dargetan wurde.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2006 beantragten die Beschwerdeführerinnen neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und machten geltend, es hätten sich die Umstände geändert, da sie nun in der Lage seien, den finanziellen Schaden zu bescheinigen. Die Vorlage dieser Bescheinigung sei zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Beschwerdefrist und die Weihnachtsfeiertage noch nicht möglich gewesen; nach Erhalt entsprechender Angebote könne nun bescheinigt werden, dass die durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Ausführung der Lärmschutzwand Mehrkosten in der Höhe von EUR 22.571,65 entstünden, deren Aufbringung durch die Beschwerdeführerinnen als Unternehmen mit 25 bzw. 6 Dienstnehmern aus wirtschaftlichen Gründen derzeit nicht möglich sei.
Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerinnen verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft des zitierten Beschlusses vom 9. Jänner 2006 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG äußert nach ständiger Rechtsprechung nämlich die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung dahin, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 17. März 2005, Zl. AW 2005/13/0012, und vom 25. Juni 204, Zl. 2004/06/0021, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des zitierten hg. Beschlusses vom 9. Jänner 2006 behauptet die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Antrag nicht und eine Änderung der Rechtslage liegt erst recht nicht vor. Mit einer (bloß) nachgereichten Bescheinigung des (bereits im ersten Antrag auf aufschiebende Wirkung) behaupteten Vermögensschadens ohne Darstellung einer rechtserheblichen Änderung des zum Zeitpunkt des abweisenden Beschlusses vorgelegenen Sachverhaltes ließ sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen.
Darüber hinaus wurde auch nicht dargetan, durch welchen Vollzug der den Beschwerdeführerinnen selbst erteilten gewerbebehördlichen Genehmigungen - der Fall der Ausübung einer mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten gemäß § 30 Abs. 2 VwGG liegt nicht vor - diesen überhaupt ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte (vgl. hiezu die bei Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht3 (2002), 729, zu § 30 VwGG angeführte hg. Rechtsprechung).
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen war deshalb wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2006
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