Normen
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde gemäß §§ 41 Abs 2 Z 9, 48 Abs 1, 50 Abs 1 iVm §§ 117 Z 7 und 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) eine Anordnung betreffend die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei. Wesentlicher Inhalt der Anordnung ist die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten.
Die beschwerdeführende Partei beantragt, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, hingegen sei für die beschwerdeführende Partei mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass ihr ein unwiederbringlicher Schaden entstehe. Allein im Jahr 2006 habe die Beschwerdeführerin "Mindereinnahmen von rund EUR 20 Mio im Vergleich zu der Beibehaltung der Terminierungsentgelte wie im Jahr 2005". Der angefochtene Bescheid hätte auch erhebliche Netzkostenunterdeckungen bei der beschwerdeführenden Partei zur Folge; aus den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten ergebe sich eine Netzkostenunterdeckung der beschwerdeführenden Partei in Höhe von rund EUR 26,5 Mio allein für das Jahr 2006. Auf Grund des angefochtenen Bescheides müsse die beschwerdeführende Partei ihre Businesspläne in anderen Bereichen anpassen und könne notwendige Investitionen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen. In einem dynamischen Markt wie der Mobiltelekommunikation könnten verzögerte Investitionen am Markt zu großen finanziellen Nachteilen gegenüber dem Mitbewerb führen. Eine spätere rückwirkende Abgeltung der für Terminierung entstandenen Kosten könne diese Nachteile nicht mehr ausgleichen. Die Marktposition der beschwerdeführenden Partei sei darüber hinaus insoweit gefährdet, als sie durch den Kapitalabgang und den Finanzierungsbedarf eine gravierende Schwächung im Wettbewerb erfahren werde, der insbesondere bei der Akquisition von Kunden zu erheblichen Nachteilen führen werde.
Im Sinne der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Partei, weshalb schon aus diesem Grunde dem Antrag nicht stattzugeben war. Wien, am 8. Februar 2006
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