Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes vom 30. September 2004 des Verbrechens des versuchten schweren Betruges rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Beschlüssen des Landesgerichtes vom 3. August 2004 und vom 16. November 2004 wurden die Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt EUR 73.812,-- festgesetzt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 23. Dezember 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten des Strafverfahrens, soweit sie die Sachverständigengebühren betreffen, für uneinbringlich zu erklären, abgewiesen.
Mit Zahlungsauftrag vom 31. Jänner 2005 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von EUR 39.934,00 und EUR 33.892,00 zur ungeteilten Hand mit W vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 beantragte die Antragstellerin den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, soweit diese die Sachverständigengebühren betreffen, wobei sie sich einverstanden erklärte, dass die Guthaben beschlagnahmter Sparbücher zur teilweisen Deckung dieser Gebühren verwendet würden.
Die Antragstellerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2005/17/0203 protokollierten Beschwerde die Abweisung dieses Antrages durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei, die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ihre Vermögensverhältnisse konkret dargestellt habe und zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Antragstellerin verkennt die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 2. August 2002, Zl. AW 2002/20/0324).
Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde somit dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 258 und 265, angeführte hg. Judikatur).
Dem Beschwerdefall liegt aber ein Bescheid zu Grunde, mit dem dem Antrag, Sachverständigengebühren teilweise nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass die Ablehnung eines Antrages auf Nachlass von Gerichtsgebühren und Gerichtskosten schon ihrer Natur nach einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist und dass daher der gegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden kann (vgl. dazu die in Dolp, a.a.O., 274, dritter Absatz, angeführte hg. Judikatur). Der Beschwerdeführerin und Antragstellerin würde damit nämlich - vorläufig - eine Rechtsstellung zuerkannt, die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße.
Dem Antrag konnte somit schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.
Wien, am 26. September 2005
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