VwGH AW 2005/05/0046

VwGHAW 2005/05/004628.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Februar 2005, Zl. BOB - 656 und 684/04, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: F KEG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr;
VwGG §30 Abs2;
BauO Wr;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Versagung der von ihm beantragten (nachträglichen) Baubewilligung für bauliche Änderungen; im angefochtenen Bescheid wurde seiner Berufung keine Folge gegeben.

Im Falle der Abweisung eines Bauansuchens kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug iS des § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Dezember 2001, Zl. AW 2001/05/0105).

Dass im vorliegenden Fall um nachträgliche Bewilligung angesucht wurde, spielt schon deshalb keine Rolle, weil auch ein allfälliger Bauauftrag nach § 129 Abs. 10 BauO für Wien durch ein Bauansuchen nicht gehindert wird; erst die Vollstreckung wäre solange unzulässig, als ein Bauansuchen anhängig ist (siehe die Nachweise bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften4, 780). Hier wird aber nicht behauptet, dass schon ein Bauauftragsverfahren, geschweige denn ein Vollstreckungsverfahren anhängig wäre; im übrigen kann aufgrund des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG jede Partei eine Änderung der Verhältnisse zum Anlass einer Antragstellung nehmen.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 28. April 2005

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