Normen
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §21;
FrG 1997 §44;
VwGG §30 Abs2;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §21;
FrG 1997 §44;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1976 in das Bundesgebiet eingereist. Im Jahr 1995 wurde gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2000 wurde dieses Aufenthaltsverbot aufgehoben. Der Beschwerdeführer hielt sich von 1976 bis 1995 und ab 2001 in Österreich auf. Hier leben seine Frau und seine Töchter. Mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 7. Februar 2003 wurde er wegen des Vergehens des Vermittelns von Scheinehen und wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nur kurz nach Aufhebung des ersten Aufenthaltsverbotes und nach seiner Rückkehr nach Österreich in gravierender Weise straffällig geworden ist sowie im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperwesens zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. August 2004
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