VwGH AW 2004/10/0043

VwGHAW 2004/10/004322.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P KG, vertreten durch Dr. H, Mag. K, Mag. M und Dr. I, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Frauen vom 4. Oktober 2004, Zl. BMGF-262423/0001-I/B/8/2004, betreffend Apothekenkonzession (mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. M), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den. Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907 §10;
VwGG §30 Abs2;
ApG 1907 §10;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Frauen wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in G erteilt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, im Fall der Inbetriebnahme der beantragten öffentlichen Apotheke werde sich das Versorgungspotential der bestehenden Apotheke der beschwerdeführenden Partei auf weniger als 5.500 zu versorgende Personen verringern. 5500 zu versorgende Personen würden vom Gesetzgeber als "kritisches Limit" angesehen. Darunter könne eine Apotheke nicht mehr wirtschaftlich geführt werden und sei unmittelbar von einer Schließung bedroht.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzustellen; die der Behörde durch § 19a Abs. 2 ApG eingeräumte Möglichkeit ist nicht außer Acht zu lassen. Erwägungen über die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind im Provisorialverfahren nicht anzustellen.

Der Existenzschutz für bestehende öffentliche Apotheken durch das Apothekengesetz dient der Erhaltung lebensfähiger öffentlicher Apotheken, die einwandfrei in der Lage sind, ihrer Betriebspflicht nachzukommen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen läge somit dann vor, wenn eine Existenzgefährdung der bestehenden Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb während des oben genannten Prognosezeitraumes zu befürchten wäre. Angesichts der in § 10 ApG normierten Bedarfsvoraussetzungen setzt die Annahme einer Existenzgefährdung der bestehenden Apotheke ein Absinken ihres Kundenpotentials unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen voraus. Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG läge somit dann vor, wenn durch das Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotentials der Apotheke der Beschwerdeführerin unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen schon während des oben genannten Prognosezeitraumes eine Gefährdung der Existenz der öffentlichen Apotheke zu befürchten wäre (vgl. zum Ganzen z. B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2004, Zl. 2004/10/0031 mwN)).

Um die in § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach der zitierten Vorschrift zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen.

Im vorliegenden Antrag wird zwar behauptet, dass die bestehende öffentliche Apotheke der beschwerdeführenden Partei nach Errichtung der Apotheke der mitbeteiligten Partei deutlich weniger als 5.500 Personen zu versorgen hätte. Konkrete Wirtschaftsdaten, aus denen sich nachvollziehbar ergäbe, dass - demzufolge - schon während des maßgeblichen Prognosezeitraumes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Apotheke der beschwerdeführenden Partei zu befürchten wäre, werden aber nicht genannt.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 22. November 2004

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