Normen
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §11;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §13;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §5;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §8;
VwGG §30 Abs2;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §11;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §13;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §5;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §8;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
nicht stattgegeben.
Begründung
Nach dem durch Vorlage des Zuschlagsschreibens belegten Vorbringen der Mitbeteiligten wurde im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag bereits erteilt. Der angefochtene Bescheid ist daher keinem "Vollzug" im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG mehr zugänglich.
Wien, am 20. Jänner 2005
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