VwGH AW 2004/04/0054

VwGHAW 2004/04/005420.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T GesmbH, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. Dezember 2004, Zl. uvs-2004/21/093-3, betreffend Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf einstweilige Verfügung, erhobenen und zur hg. Zl. 2004/04/0235 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §11;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §13;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §5;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §8;
VwGG §30 Abs2;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §11;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §13;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §5;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §8;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem durch Vorlage des Zuschlagsschreibens belegten Vorbringen der Mitbeteiligten wurde im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag bereits erteilt. Der angefochtene Bescheid ist daher keinem "Vollzug" im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG mehr zugänglich.

Wien, am 20. Jänner 2005

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