Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
nicht stattgegeben.
Begründung
Durch den angefochtenen Bescheid wird der Auftraggeber (bloß) gehalten, das Vergabeverfahren unter Bindung an die Rechtsansicht der belangten Behörde (also unter Außerachtlassung der den vor dem BVA antragstellenden Bietern bisher entgegen gehaltenen Ausscheidungsgründe) fortzuführen, und nicht gehindert, eine dieser Rechtsanschauung entsprechende neue Zuschlagsentscheidung zu treffen. Die (neuerliche) Ermittlung des Bestbieters kann im vorliegenden Fall für den Auftraggeber keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen. Sollte tatsächlich - wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behauptet - das Angebot der zunächst für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin gegenüber den übrigen Angeboten gemäß den benannten Zuschlagskriterien wesentliche Vorteile bieten, würde einer neuerlichen Zuschlagsentscheidung an diese Bieterin ohnehin nichts entgegenstehen. Dass ein Ersatz der von den antragstellenden Gesellschaften (zuvor an den Bund) entrichteten Pauschalgebühr für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt, wird im Antrag nicht konkret dargelegt.
Überdies würde die Gewährung aufschiebender Wirkung und die damit verbundene Möglichkeit für den Auftraggeber, ohne neuerliche Zuschlagsentscheidung an den in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger zu vergeben, der Entscheidung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Nachprüfungsinstanz die Effizienz nehmen und daher zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (siehe dazu den hg. Beschluss vom 14. Mai 2004, Zl. AW 2004/04/0018). Wien, am 9. August 2004
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