VwGH AW 2003/17/0058

VwGHAW 2003/17/005818.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. August 2003, Zl. Jv 3213-33a/03, betreffend Sachverständigengebühr und Gerichtsgebühren, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer - insoweit anwaltlich nicht vertreten - begehrt mit seinem vorliegenden Antrag vom 14. November 2003, der zur hg. Zl. 2003/17/0299 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründet dies damit, dass für Montag, den 17. November 2003, die Versteigerung seines Hauses angesetzt wäre.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die zur hg.

Zl. 2003/17/0299 protokollierte, dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 2003, B 1326/03, nach Ablehnung abgetretene Beschwerde überhaupt als beim Verwaltungsgerichtshof anhängig zu betrachten ist und aus diesem Grunde dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen, allenfalls nicht stattzugeben wäre; mit hg. Verfügung vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0299-2, wurde nämlich eine Frist zur Behebung der in der genannten Verfügung näher umschriebenen Mängel von vier Wochen erteilt, welche am 28. November 2003 abläuft (eine Mängelbehebung ist jedenfalls zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung noch nicht erfolgt).

Aus der mit dem vorliegenden Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorgelegten Urkunde (Versteigerungsedikt und Aufforderung zur Anmeldung des Bezirksgerichtes zur Zl. ... betreffend den Versteigerungstermin 17. November 2003) ergibt sich, dass die dort betreibende Partei eine Privatperson ist und die gegenständliche Exekution wegen eines anderen Betrages geführt wird, als die allenfalls nach dem Antragsvorbringen in Betracht kommenden Sachverständigengebühren betragen. Schon deshalb lassen sich nach Lage des Falles die bei einer Liegenschaftsexekution erkennbare Voraussetzung des unverhältnismäßigen Nachteils für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ohne weiteres erkennen (vgl. dazu etwa den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Die Unverhältnismäßigkeit des (sonstigen) Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller jedoch durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren (vgl. nur den bereits zitierten Beschluss vom 25. Februar 1981). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen eines (sonstigen) unverhältnismäßigen Nachteiles mangels einer Konkretisierung seiner Wirtschaftsverhältnisse nicht dargetan, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 18. November 2003

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