VwGH AW 2003/06/0055

VwGHAW 2003/06/005529.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde P, vertreten durch DDr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. September 2003, Zl. Ve1-8-1/12- 2, betreffend Untersagung einer Bauführung (mitbeteiligte Partei: E), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 2003 hat die belangte Behörde in Stattgebung der Vorstellung des Mitbeteiligten den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Beschwerdeführerin vom 6. März 2003, mit dem dieser die Untersagung der Ausführung einer Bauanzeige wegen raumordnungsrechtlicher Unzulässigkeit bestätigte, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Beschwerdeführerin zu diesem Antrag aus, die Berufungsbehörde hätte als Folge der bekämpften Vorstellungsentscheidung einen Ersatzbescheid zu erlassen, bei dem sie an die Rechtsmeinung der Vorstellungsbehörde gebunden wäre. In der Folge dürfte das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden, obwohl es erwiesenermaßen im Widerspruch zu den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen stehe. Der bekämpfte Bescheid sei damit insoweit "vollzugsfähig", als er einen Rechtsverlust der Baubehörde herbeizuführen vermöge. Es sei dieser nämlich als Folge der Bindungswirkung verwehrt, den ihr im eigenen Wirkungsbereich zugestandenen Vollzug der Bauvorschriften gesetzmäßig durchzuführen. Mit dem nunmehr zu erlassenden Ersatzbescheid müsste faktisch die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens erlaubt werden.

Die belangte Behörde hat sich dagegen ausgesprochen, weil die bloße Ausübung einer gemäß § 22 Abs. 4 TGO 2001 möglicherweise in weiterer Folge eingeräumten Berechtigung der Ausführung des Bauvorhabens für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufschiebungsantrag - grundsätzlich - einer positiven Entscheidung zugänglich ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. November 1987, AW 87/05/0031, BauSlg. Nr. 1009/1987).

Der angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeindevorstand der antragstellenden Gemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von gesetzeswegen dazu verpflichtet wäre, dem mitbeteiligten Bauwerber eine - nicht mit aus dem Rechtsbestand zu beseitigende - baubehördliche Bewilligung zu erteilen. Dies widerspräche jedoch der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung (siehe auch dazu den obzitierten Beschluss vom 23. November 1987).

Wien, am 29. Jänner 2004

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