Normen
AVG §66 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997;
VwGG §30 Abs2;
AVG §66 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Antragstellerin ist Witwe eines am 4. Juli 2000 verstorbenen Rechtsanwaltes.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2000 beantragte sie die Zuerkennung einer Witwenrente sowie die Auszahlung des Todfallsbeitrages.
Mit Bescheiden der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19. September 2000 wurden die Anträge abgewiesen. Nach der Begründung seien sämtliche Leistungen nach der Versorgungseinrichtung mit allfälligen Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gegenüber dem vormaligen Rechtsanwalt, insbesondere mit Beitragsrückständen jeglicher Art, verrechenbar. Es erfolge daher die Verrechnung unter Berücksichtigung der bestehenden Beitragsrückstände sowie der Ansprüche anderer Nachkommen des verstorbenen Rechtsanwaltes.
Der gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Folge gegeben, die Bescheide der Abteilung 3 des Ausschusses vom 19. September 2000 aufgehoben und die Sache zwecks Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die Abteilung 3 zurückverwiesen. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte die Behörde erster Instanz feststellen müssen, mit welchen konkreten Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gegenüber dem verstorbenen Rechtsanwalt die Verrechnung erfolgt sei. Die erwähnten Beitragsrückstände seien daher aufzugliedern und genau zu beziffern. Zu beachten sei ferner, dass die Verrechenbarkeit nicht nur mit Beitragsrückständen möglich sei, sondern auch mit allen Forderungen, welche die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer gegenüber dem verstorbenen Rechtsanwalt habe. Aus einem Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 4. Oktober 2000 gehe hervor, dass der verstorbene Rechtsanwalt in den Jahren 2000 und davor ihm anvertraute Klientengelder veruntreut habe, wobei zum Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses ein Mindestbetrag von S 636.714,83 festgestanden sei. Dieser Betrag habe sich mittlerweile beträchtlich erhöht und könne sich noch weiter erhöhen. Es sei daher im Zuge der Verfahrensergänzung festzustellen, inwieweit aus dem Notfallsfonds der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Leistungen an Geschädigte zu erbringen seien. Der Anspruch der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Witwenrente werde nicht abzuweisen sein, vielmehr werde im Spruch des Ersatzbescheides zum Ausdruck kommen müssen, dass ihr dem Grunde nach eine Witwenrente zustehe, diese jedoch solange nicht zur Auszahlung gelange, bis die im einzelnen aufgegliederten Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gegen den verstorbenen Rechtsanwalt im Wege der Aufrechnung mit dem Anspruch auf eine Witwenrente oder durch Leistungen Dritter getilgt seien. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Auszahlung eines Todfallsbeitrages werde auch noch zu klären sein, ob die Voraussetzungen, welche § 11 der Satzung der Versorgungseinrichtung vorsehe, im Anlassfall gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2001/10/0062 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass auf Grund der bestehenden Forderungen der belangten Behörde gegenüber dem verstorbenen Rechtsanwalt die Rente der Beschwerdeführerin über zwanzig Monate hindurch nicht zur Auszahlung gelangen werde. Die einkommens- und vermögenslose Hinterbliebene eines ehemaligen Kammermitgliedes werde daher über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ohne jegliche finanzielle Unterstützung belassen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen und nach Abwägung aller berührten Interessen sei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin im Vergleich zur belangten Behörde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem Ansprüche der Beschwerdeführerin (Witwenrente, Todfallsbeitrag) abgewiesen worden sind, aufgehoben und die Sache zwecks Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Durch einen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z. B. den Beschluss vom 8. September 1999, Zl. AW 99/21/0191).
Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings nur zur Folge, dass die Behörde erster Instanz die ihr von der belangten Behörde aufgetragenen Verfahrensergänzungen (Ermittlung von offenen Forderungen und deren Aufrechnung mit Hinterbliebenenleistungen) vorläufig nicht durchführen dürfte. Die Zuerkennung und Überweisung einer Witwenrente und eines Todfallsbeitrages - wie dies die Antragstellerin wünscht - wäre damit nicht verbunden. In der Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen und der Erlassung eines - wieder bekämpfbaren - Ersatzbescheides kann ein unverhältnismäßiger Nachteil der Antragstellerin nicht erblickt werden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher der Erfolg zu versagen.
Wien, am 26. April 2001
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