Normen
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
VwGG §30 Abs2;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit "Enteignungsbescheid" der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2001 wurden dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, "für den Umbau der L 1302, Aurachtal Straße, im Baulos 'K' (...) im Wege der Enteignung" Grundstücksteile der Beschwerdeführer teils dauernd, teils vorübergehend gegen Entschädigung gemäß §§ 35 und 36 O.ö. Straßengesetz 1991 ins Eigentum übertragen und verfügt, dass die Beschwerdeführer die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2001/05/0327 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da den Beschwerdeführern bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Bescheides durch die Baumaßnahmen ein unwiederbringlicher Schaden entstünde und dadurch ein erheblicher Nachteil für sie zu besorgen sei. Nach Ablauf der im angefochtenen Bescheid angeführten Frist sei anzunehmen, dass Baumaßnahmen gesetzt würden, die für die Beschwerdeführer hinsichtlich der für den Straßenbau vorgesehenen Flächen einen schwer wiegenden vermögensrechtlichen Nachteil bedeuteten, hinsichtlich der für die Aurachverlegung vorgesehenen Flächen zu irreparablen Schäden führe, falls die vorgesehene Aurachverlegung letztlich nicht durchgeführt werden sollte. Allfällige vorzeitig gesetzte Baumaßnahmen und deren nachträgliche Beseitigung für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides würden zu einer langfristigen und schwer wiegenden Beeinträchtigung der Betriebstätigkeit der Beschwerdeführer führen. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht entgegen; dritten Personen würden aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwachsen.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis aus, dass nach den auf einem Gutachten eines technischen Amtssachverständigen fußenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Aurachtal Straße im Projektsbereich eine Engstelle und eine enge Kurve bei der Aurachmühle aufweise. Das Firmengelände der zweitbeschwerdeführenden Partei werde durch die bestehende Trassenführung dieser Straße durchschnitten. Der Ausbau der Straße führe zu einer Entflechtung des Betriebsverkehrs der Aurachmühle mit dem öffentlichen Verkehr; damit verbunden sei die Beseitigung der Straßenengstellen und der unzureichenden Sichtverhältnisse. Gefährliche Fahrsituationen würden damit entscheidend verringert. Die vorhandene Engstelle mit einer Fahrbahnbreite von maximal 4,50 m mit laufendem Begegnungsverkehr von LKWs und das Miteinander von Werksverkehr und öffentlichem Verkehr werde dem Gebot der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Die Beseitigung dieses Gefahrenpotentials liege im Allgemeininteresse und stelle sich als zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend" im Sinne dieser Bestimmung; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 282 f).
Die straßenbaurechtliche Bewilligung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens erfolgte insbesondere deshalb, weil die die Verkehrssicherheit unmittelbar beeinträchtigenden Gefahrenstellen der Aurachtal Straße und die damit begründeten Gefahrenquellen für die Verkehrsteilnehmer beseitigt werden sollen. Das durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid dokumentierte öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der konkreten Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer muss im vorliegenden Fall als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdefall verbietet. Auch wenn bezüglich der erteilten Straßenbaubewilligung Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben worden ist, ist von der Rechtskraft dieser Bewilligung auszugehen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer konkret nicht dargelegt haben, worin der unverhältnismäßige Nachteil liegen soll. Der bloße - durch die gleichzeitige Festsetzung der Entschädigung ausgeglichene - Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen solchen noch nicht zu indizieren (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 4. September 2000, Zl. AW 2000/05/0019). Die Entziehung der Nutzung der enteigneten Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offen stehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 9. Dezember 1991, AW 91/06/0047). Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist als öffentliches Interesse jedenfalls gegenüber einem nicht näher konkretisierten Nachteil des Betroffenen als überwiegend anzusehen.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 29. August 2001
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