VwGH 99/20/0083

VwGH99/20/008319.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Dezember 1998, Zl. 203.167/0-XI/35/98, betreffend §§ 7 und 12 AsylG (mitbeteiligte Partei: IJ, geboren am 21. Juli 1970, G), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 6. November 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 8. November 1995 Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. November 1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Folge. Die belangte Behörde gewährte dem Mitbeteiligten gemäß § 7 AsylG Asyl und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dem Mitbeteiligten komme damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In der Amtsbeschwerde wird - zutreffend - hervorgehoben, dass die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens in der Berufung und in den Berufungsergänzungen sowie in Anbetracht der im Berufungsverfahren gepflogenen Ermittlungen zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verpflichtet gewesen wäre. Dieser Verpflichtung konnte sich die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, auch nicht durch die Einräumung der (vom Bundesasylamt nicht wahrgenommenen) Gelegenheit, zu den Ermittlungsergebnissen schriftlich Stellung zu nehmen, entziehen. Der im Unterbleiben der Berufungsverhandlung liegende Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, den die Amtsbeschwerde aufzeigt, führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Amtsbeschwerde darüber, dass die Durchführung einer Berufungsverhandlung zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, keine Ausführungen enthält und die Relevanz des Verfahrensmangels auch nicht offenkundig ist.

Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Amtsbeschwerde ausgeführt, die belangte Behörde "philosophiere" in ihren Rechtsausführungen über "geflüchtete Seeleute", "ohne einen Bezug zum gegenständlichen Fall herzustellen", und es dränge sich "die Frage auf, inwieweit eine Bescheidbegründung, die derart obskure Passagen enthält, überhaupt den Anforderungen des AVG an eine rechtsrichtige Bescheidbegründung entspricht".

Mit diesen Ausführungen bezieht sich der beschwerdeführende Bundesminister auf den bloßen Umstand, dass es im angefochtenen Bescheid an einer Stelle heißt, das Bundesasylamt habe einen "Ausschlussgrund im Sinne des Art. 11 GFK" angenommen. Hiebei handelt es sich - mit Rücksicht auf den Gebrauch der ebenfalls fehlerhaften Wendung "Artikel F" im erstinstanzlichen Bescheid - um einen offenkundigen Schreibfehler ("11" statt "F"), der nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann.

Wenn in der Amtsbeschwerde schließlich noch die Auffassung vertreten wird, die in den Angaben des Mitbeteiligten beschriebene Teilnahme an Kämpfen der MOSOP gegen nigerianische Regierungssoldaten könne den Verdacht eines schweren, nicht politischen Verbrechens im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv begründen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der im erstinstanzlichen Bescheid unternommene Versuch, die im Sachverhalt festgestellte Teilnahme des Mitbeteiligten an derartigen Kämpfen in der rechtlichen Würdigung als bloß "rachebedingtes schwer-kriminelles Tun" einzustufen, bei Bedachtnahme auf das Gesamtvorbringen des Mitbeteiligten nicht nachvollziehbar ist. Dies gilt auch für die in der Amtsbeschwerde zu diesem Thema enthaltene - aber auch dort nicht in eine Erörterung des Gesamtvorbringens eingebundene - Bemerkung, die Teilnahme an den Kämpfen sei "im Sinne des postaristotelischen Politbegriffs" nicht politisch gewesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Juli 2001

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