VwGH 99/18/0435

VwGH99/18/043518.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des S S in Wien, geboren am 25. Dezember 1968, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Oktober 1999, Zl. SD 793/99, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1

Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 16. Februar 1999 mit einem von der österreichischen Botschaft in New Delhi ausgestellten Touristensichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer von 15. Februar 1999 bis 1. März 1999 nach Österreich eingereist. Nach Ablauf dieses Visums sei er im Bundesgebiet verblieben, obwohl er weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfüge. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG seien daher gegeben. Der seit über einem halben Jahr nicht mehr rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Die Ausweisung sei daher dringend geboten. Die von einer Verwandten nunmehr abgegebene Verpflichtungserklärung vermöge daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Behauptung des Beschwerdeführers, er würde "in naher Zukunft von einem österreichischen Staatsbürger adoptiert werden". Der aus der insgesamt nur etwa achtmonatigen Aufenthaltsdauer allenfalls ableitbaren Integration komme auch unter Bedachtnahme auf die (letztendlich nicht nachgewiesenen) familiären Bindungen kein höheres Gewicht zu als der durch den unberechtigten Aufenthalt bewirkten Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Die Ausweisung diene lediglich dem Zweck, den Beschwerdeführer zu verhalten, das Bundesgebiet zu verlassen und erst nach Erlangung der erforderlichen Niederlassungsbewilligung (etwa als Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers nach Annahme an Kindes statt) wieder zu betreten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nach Ablauf der zweiwöchigen Gültigkeitsdauer seines Visums ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel im Inland geblieben zu sein. Auf dem Boden dieses Sachverhaltes hegt der Gerichtshof gegen die Auffassung der belangten Behörde, vorliegend sei der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt, keine Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG und bringt dazu vor, dass eine namentlich genannte österreichische Staatsbürgerin für ihn eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Eine ihm sehr nahe stehende Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft beabsichtige, ihn zu adoptieren. Er habe keine familiären Bindungen in seiner Heimat, seine Freunde und sein "gesamtes soziales Gefüge" befänden sich in Österreich.

2.2. Den nicht näher konkretisierten sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Inland kommt schon im Hinblick auf die kurze Dauer des inländischen Aufenthalts von lediglich etwa acht Monaten jedenfalls nur geringes Gewicht zu. Da der Beschwerdeführer durch seinen seit Ablauf der zweiwöchigen Gültigkeitsdauer seines Visums - somit überwiegend - unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zlen. 99/18/0348, 0349), erheblich beeinträchtigt hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - unter Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - zum Ergebnis gekommen ist, die Ausweisung sei zur Erreichung des besagten im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Da weder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung noch die Absicht der Adoption des Beschwerdeführers dessen fehlende Aufenthaltsberechtigung zu ersetzen vermögen, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass diese Umstände am Ergebnis der Abwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG nichts ändern könnten, keinen Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer auf das Fehlen von familiären Bindungen in seiner Heimat verweist, ist ihm zu entgegnen, dass von § 37 FrG nur das in Österreich geführte Privat- und Familienleben geschützt, nicht jedoch die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs gewährleistet wird (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999).

3. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte.

4. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. Jänner 2000

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