Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §75;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §75;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. August 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 6. Juli 1998 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei, habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 21. September 1998 "rechtmäßig (13.10.1998)" (offensichtlich gemeint: rechtskräftig am 13. Oktober 1998) abgewiesen worden sei. Zumindest seit diesem Zeitpunkt sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mangels Einreise- bzw. Aufenthaltstitels unrechtmäßig.
Dieses Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, sodass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG - im Grunde des § 33 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden nicht. Selbst unter der Annahme, dass die gegenständliche Maßnahme einen Eingriff in sein Privatleben darstellen würde, sei dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt, weil er zum Schutz der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Darüber hinaus sei eine Legalisierung seines Aufenthaltes unter den gegebenen Umständen vom Inland aus nicht möglich. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die gegenständliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten und sohin zulässig iS des § 37 Abs. 1 FrG sei.
Dem Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat bedroht wäre, stehe zum einen das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren entgegen. Zum anderen seien bei den gemäß § 37 Abs. 1 FrG anzustellenden Überlegungen lediglich Umstände relevant, die das Privat- bzw. Familienleben eines Fremden in Österreich beträfen.
Da sonst keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "zu beheben".
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 1998 illegal in das Bundesgebiet gelangt und sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Gerichtshof hegt auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen gegen die - ebenso unbekämpft gebliebene - Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sich spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig in Österreich aufhalte, keinen Einwand. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei.
2. Die Beschwerde macht indes geltend, dass die Ausweisung zum Schutz der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten und der Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers wesentlich gravierender sei, weil die Ausweisung für ihn lebensbedrohende Folgen haben könne.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Selbst unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers wäre im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer zu gewichten als das gegenläufige öffentliche Interesse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 99/21/0241, mwN) kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seine illegal erfolgte Einreise und durch seinen zumindest seit ca. zehn Monaten unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erheblich beeinträchtigt.
Wenn die Beschwerde diesem öffentlichen Interesse entgegenhält, dass die Nichtanerkennung von Asylgründen in seinem Fall zu Unrecht erfolgt sei und er nach wie vor um sein Leben besorgt sein müsse, weil er in seinem Heimatland als Angehöriger der "Religionsgemeinschaft Sikh" von anderen religiösen Gruppierungen, insbesondere von der Gruppe der Hindu-Angehörigen, verfolgt werde, so kann dies nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Denn abgesehen davon, dass von § 37 Abs. 1 FrG nur das in Österreich geführte Privat- und Familienleben des Fremden geschützt wird (vgl. etwa das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, wegen der insoweit unveränderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 96/21/0217, mwN), ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides ohne Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welchem Staat der Fremde iS des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist. Denn mit der Ausweisung ist ausschließlich die Verpflichtung des Fremden verbunden, unverzüglich auszureisen; es wird damit jedoch nicht (auch) ausgesprochen, in welchen Staat er auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 75 FrG oder eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 FrG, nicht jedoch im Verfahren betreffend eine Ausweisung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 98/21/0362, mwN).
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. November 1999
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