VwGH 99/18/0276

VwGH99/18/027626.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, (geb. 1969), vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Juni 1999, Zl. SD 127/99, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §21 Abs2;
FrG 1997 §44;
VwGG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §21 Abs2;
FrG 1997 §44;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Juni 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 5. November 1998 auf Aufhebung des gegen ihn "mit Bescheid vom 18.01.1996 unter der Zl. IV-660.481-FrB/96" erlassenen Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

1. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. April 1996, Zl. SD 228/96, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid vom 18. Jänner 1996 keine Folge gegeben und den Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers nach Ausweis der Verwaltungsakten am 9. April 1996 zugestellt und damit rechtskräftig und durchsetzbar. Die fünfjährige Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes - diese begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen (§ 21 Abs. 2 FrG ex 1992) - ist somit mittlerweile abgelaufen. In Anbetracht dessen kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2002, Zl. 99/18/0151, mwH).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 26. November 2002

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