VwGH 99/18/0267

VwGH99/18/026721.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des L B, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juni 1999, Zl. SD 176/99, betreffend Versagung der Ausstellung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;
SGG §12 Abs1;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;
SGG §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Juni 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des Passgesetzes 1992 (PassG), BGBl. Nr. 839 idF BGBl. Nr. 507/1995, versagt.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 15. April 1997 wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und einer "Zahlung" von S 120.000,-- rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe von Anfang 1990 bis Anfang 1997 regelmäßig Haschisch konsumiert und im September 1995 damit begonnen, Haschisch gewinnbringend weiterzuverkaufen. Durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten habe sich der Beschwerdeführer eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollen. Im Zeitraum von September 1995 bis Jänner 1997 habe er 16,5 kg Haschisch an namentlich bekannte Personen sowie darüber hinaus eine nicht näher bekannte Gesamtmenge Haschisch an eine Vielzahl von nicht näher bekannten Kleinabnehmern verkauft. Das verkaufte Suchtgift habe das 25fache der in § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz angeführten Menge überschritten.

Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre selbst Rauschgift konsumiert habe, könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer künftig Suchtgift auch aus dem Ausland besorgen werde. Auf Grund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und der damit verbundenen hohen Wiederholungsgefahr sei an die zu erstellende Zukunftsprognose ein strenger Maßstab anzulegen gewesen. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG normierte Annahme gerechtfertigt sei. In einem solchen Fall sei die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, ohne dass der Behörde hiebei Ermessen zukäme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die von der belangten Behörde festgestellte Straftat begangen zu haben und deswegen zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden zu sein.

Gemäß § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz handelt es sich bei einer "großen Menge" an Suchtgift um eine solche, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat das Suchtgiftdelikt hinsichtlich einer Menge begangen, die das 25fache einer solchen "großen Menge" übersteigt. Er hat sein gewerbsmäßiges (in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen) strafbares Verhalten über mehr als ein Jahr aufrecht gehalten.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann es schon im Hinblick auf diese Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gerade beim Delikt gemäß § 12 Suchtgiftgesetz die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 98/18/0017), nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, es sei die Annahme gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde den Pass dazu benützen, Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen bisher das Suchtgift nicht aus dem Ausland beschafft hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei Haschisch - wie der Beschwerdeführer meint - um eine "wesentlich ungefährlichere Droge ... als beispielsweise Heroin oder Kokain" handelt, hat doch der Beschwerdeführer von diesem Suchtgift mehr als das 25fache der für eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß erforderlichen Menge verkauft.

Dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen Familie (Frau und zwei Kinder) hat und bis zu seiner Verhaftung einer geregelten Arbeit nachging, kann nicht zu einer positiven Prognose führen, hat ihn doch weder seine Familie noch seine geregelte Berufstätigkeit bisher davon abgehalten, über einen längeren Zeitraum Suchtgift in großen Mengen zu verkaufen.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Strafhaft habe bei ihm einen "derartigen Eindruck" hinterlassen, dass "mit Sicherheit davon auszugehen" sei, dass er keine Straftaten mehr begehen werde, ist ihm zu entgegen, dass die Zeit seit Haftentlassung angesichts des langen Deliktszeitraumes und der Suchtgiftdelikten innewohnenden großen Wiederholungsgefahr jedenfalls zu kurz ist, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Dem Argument des Beschwerdeführers, auch das Vollzugsgericht habe angenommen, dass er sich in Hinkunft wohlverhalten werde, weshalb er nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe bedingt entlassen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Passbehörde die Frage des Vorliegens eines Passversagungsgrundes nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung gebunden zu sein.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. September 1999

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