VwGH 99/18/0103

VwGH99/18/010316.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des V T in Wien, geboren am 20. August 1956, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Februar 1999, Zl. SD 678/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit September 1997 in Österreich. Er habe bisher nur über zwei Touristensichtvermerke für die Zeiträume vom 20. September 1997 bis 10. Oktober 1997 sowie vom 27. Oktober 1997 bis 26. November 1997 verfügt. Nach Ablauf des zuletzt erteilten Touristensichtvermerkes sei er unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Dieses die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdende Verhalten rechtfertige die Ausweisung im Grund des § 33 Abs. 1 FrG. Aufgrund des kurzen und zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes sei die Ausweisung mit keinem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden, da aber die Gattin und der Sohn des Beschwerdeführers im Inland lebten, stelle die Maßnahme einen Eingriff in das Familienleben dar. Der Beschwerdeführer habe aber durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt das hoch zu veranschlagende maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gravierend beeinträchtigt. Es hätte ihm bereits bei seiner Einreise bewusst sein müssen, dass er nur bei entsprechender behördlicher Bewilligung berechtigt sei, mit seinen Angehörigen im Inland zu leben. Die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland seien jedenfalls nicht höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers. Es liefe den öffentlichen Interessen grob zuwider, wenn ein Fremder durch ein derartiges Verhalten den dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt und erfüllte alle Voraussetzungen hiefür, sei nicht zielführend, weil ein derartiger Antrag zwingend vom Ausland aus zu stellen sei. Daran könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seiner Gattin bereits die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei, nichts ändern, weil der Gattin des Beschwerdeführers laut Mitteilung des Amtes der wiener Landesregierung vom 14. Jänner 1999 die österreichische Staatsbürgerschaft jedenfalls noch nicht verliehen worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass ihm nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Touristensichtvermerke keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukomme. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen hegt der Gerichtshof gegen diese Auffassung keine Bedenken.

Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei.

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Grund des § 37 FrG verletzt. Die belangte Behörde habe die festgestellten familiären Bindungen in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt.

2.2. Die belangte Behörde hat das ins Treffen geführte Familienleben des Beschwerdeführers bei ihrer Beurteilung nach § 37 FrG berücksichtigt und zutreffend einen mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Eingriff in den von § 37 FrG geschützten Bereich angenommen. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen nur anfangs für die Dauer von zwei Monaten aufgrund von Touristensichtvermerken berechtigten, im Anschluss daran jedoch mehr als 14 Monate unberechtigten Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0268), gravierend beeinträchtigt habe und demgegenüber die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Das solcherart bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers wird durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, weil eine allenfalls gegebene Integration angesichts des insgesamt nur kurzen und zum überwiegenden Teil unberechtigten Aufenthaltes jedenfalls kein hohes Ausmaß hätte.

Der Umstand, dass der Gattin des Beschwerdeführers die Verleihung und - wie in der Beschwerde vorgebracht - dem Kind des Beschwerdeführers die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits zugesichert worden sind, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Es ist zwar richtig, dass Angehörige von österreichischen Staatsbürgern gemäß § 49 Abs. 1 FrG Niederlassungsfreiheit genießen und berechtigt sind, vom Inland aus den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu stellen, doch sind die Gattin und das Kind des Beschwerdeführers unstrittig noch nicht österreichische Staatsbürger. Die bloße Zusicherung der Verleihung bzw. der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Angehörigen des Beschwerdeführers für den Fall der Erbringung des Nachweises des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband berechtigt den Beschwerdeführer keineswegs, im Anschluss an Touristensichtvermerke im Inland "zuzuwarten". Auch ein solches "Zuwarten" stellt eine schwer wiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn über die Erhebungen betreffend den Fortschritt des Staatsbürgerschaftsverfahrens zu informieren, zeigt er die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf, zumal er nicht bestreitet, dass seinen Angehörigen die Staatsbürgerschaft noch nicht verliehen worden ist.

3. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 16. April 1999

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