Normen
ABGB §880a;
B-VG Art140 Abs7;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §21 Z1;
ABGB §880a;
B-VG Art140 Abs7;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §21 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeergänzung und den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vereinbarte im Wege von Anbot (15.10.1994) und Annahme (14.11.1994) mit der österreichischen Industrie Holding AG (ÖIAG) die Abtretung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH um den Abtretungspreis von S 89,899.998,--.
Punkt XIII. Abs. 3 und 4 dieser Vereinbarung lautet:
"(3) Die ÖIAG bzw. mit ihr mittlerweile verschmolzene Gesellschaften (wie die AUSTRIAN INDUSTRIES Aktiengesellschaft) oder zur ÖIAG-Gruppe gehörige Firmen bzw. die ELIN-UNION - zusammen auch als ÖIAG-Gruppe bezeichnet - haben die in Anlagen 19,35 und 52 genannten Bürgschaften übernommen bzw. Patronatserklärungen o.ä. abgegeben.
Der Erwerber
a) garantiert im Sinn des § 880 a zweiter Fall ABGB, dass die ÖIAG-Gruppe aus den Haftungen, die sich aus diesen Bürgschaften bzw. Patronatserklärungen ergeben, entlassen wird,
b) verpflichtet sich, alle Erklärungen abzugeben und Leistungen zu erbringen, die notwendig sind, um eine derartige Haftungsentlassung zu erwirken.
c) verpflichtet sich, sich auch selbst um diese Haftungsentlassung bestmöglich zu bemühen,
d) verpflichtet sich, die ÖIAG-Gruppe hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos zu halten, die aus derartigen Bürgschaften bzw. Patronatserklärungen gegen die ÖIAG-Gruppe gestellt werden könnten.
(4) Der Erwerber verpflichtet sich zur Rückzahlung sämtlicher der AT & S. EUMIG und STE von der ÖIAG eingeräumten und noch offenen Kredite und Darlehen in vollem Umfang mit dem Stichtag der Zahlungsverpflichtung für den Abtretungspreis gemäß Punkt V. Abs. 2 (ÖIAG-Konzernclearing)."
Dafür setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit vorläufigem Bescheid vom 10. Dezember 1997 Rechtsgebühren und Börsenumsatzsteuer fest, wobei neben dem Abtretungspreis auch die durch Bürgschaften und Patronatserklärungen besicherten Kredite und Verbindlichkeiten in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage teilweise Folge (welcher Umstand nicht streitgegenständlich ist), wies aber die Berufung aber dem Grunde nach als unbegründet ab.
Sie vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die Bemessungsgrundlage sowohl für die Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG idF vor der Novelle BGBl. 629/1994 als auch für die Börsenumsatzsteuer gemäß § 21 Z. 1 KVG neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen sind.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Oktober 1999, Zl. B 1352/99-8, ablehnte und sie mit den vorgelegten Verwaltungsakten antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Abgaben nur ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 89,899.998,-- zu berechnen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG idF vor der Novelle BGBl. 629/1994 unterliegt die Abtretung von Anteilen an einer GmbH einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.
Nach § 21 Z. 1 KVG wird die Steuer regelmäßig vom vereinbarten Preis berechnet.
Die Beschwerdeführerin vermeint, die abgegebenen "Schadloshaltungserklärungen" seien nicht als Gegenleistung anzusehen; dies sei nur dann der Fall, wenn der Wert des erworbenen Unternehmens und damit der Geschäftsanteil "gegen Null sinkt", weil dann die "Kreditbedienung aus dem Unternehmen" nicht mehr sicher sei. Erst dann sei die Haftungsübernahme durch den Erwerber wirtschaftlich ein kalkulierbarer Wert. Rechtlich behauptet die Beschwerdeführerin dazu, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich der angefochtene Bescheid bezog, sei nicht anwendbar.
Dazu ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof erst vor kurzem mit Erkenntnis vom 4. März 1999, Zl. 97/16/0424 (unter Hinweis auf dort zitierte Vorjudikatur) ausgesprochen hat, dass zum Entgelt alle Leistungen gehören, die der Erwerber der Anteile für den Erwerb zu erbringen hat, gleichgültig an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Zur Vermeidung von weitwendigen Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass eine (auch im Beschwerdefall vorliegende) gemäß § 880, zweiter Fall ABGB abgegebene Garantiezusage in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr und die Börsenumsatzsteuer einzubeziehen ist (siehe dazu das Erkenntnis vom 4. März 1999, Zl. 98/16/0108). Von dieser auch auf den Beschwerdefall anzuwendenden Judikatur abzugehen bieten die Ausführungen der Beschwerde keinerlei Anlass.
Insoweit die Beschwerdeführerin auf das von der belangten Behörde gebrauchte Argument aus § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG (wonach auch bedingte Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte gelten) eingeht und dazu auf die inzwischen erfolgte Aufhebung der Worte "bedingte oder" in der zitierten Gesetzesstelle durch den Verfassungsgerichtshof verweist, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdefall ist - anders als es die Beschwerde sehen will - nicht Anlassfall iS des Art. 140 Abs. 7 B-VG gewesen, weshalb der Beschwerdeführerin die sogenannte Ergreiferprämie nicht zukommen kann. Dazu kommt, dass selbst dann, wenn man die in der Zukunft liegende allfällige Inanspruchnahme des Erwerbers aus den übernommenen Haftungen als aufschiebend bedingten Teil des Anschaffungspreises sehen will, nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dafür die Regel des § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG in dem durch Art. 140 Abs. 7 B-VG umschriebenen Anwendungsbereich anzuwenden ist, wonach (ebenso wie gemäß § 17 Abs. 4 GebG) auch aufschiebend bedingte Teile des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dazu wird ebenfalls zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/16/0399-10, verwiesen, worin insbesondere auch begründet wird, warum der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu teilen vermag.
Unter Berücksichtigung der angeführten hg. Judikatur ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen ist.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 27. Jänner 2000
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