Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhang mit dem vorgelegten Bescheid folgender Sachverhalt:
Beim Beschwerdeführer fand in der Zeit von März 1993 bis Oktober 1994 eine Betriebsprüfung statt. Das Finanzamt versuchte in der Folge erfolglos, dem Beschwerdeführer Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Umsatz- und Einkommensteuer 1983 bis 1990) sowie betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer 1983 bis 1990 und Einkommensteuer 1983 bis 1993 (alle mit Ausfertigungsdatum 16. Jänner 1995) zuzustellen. Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 gab der Beschwerdeführer dem Finanzamt bekannt, dass die Bescheide seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. G., zugestellt werden sollten. Mit Eingabe vom 26. Juni 1995 erhob er Berufung gegen die zu ergehenden Bescheide. Die Berufung enthielt weder eine Begründung noch eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden und welche Änderung begehrt werde. Nachdem in der Folge eine schriftliche Zustellvollmacht vorgelegt worden war, stellte das Finanzamt die Bescheide am 11. Dezember 1995 an den Bevollmächtigten zu. Es erließ sodann einen auf § 275 BAO gestützten Auftrag (Ausfertigungsdatum 7. Dezember 1995), die der Berufung anhaftenden inhaltlichen Mängel bis zum 11. März 1996 zu beheben; im Auftrag wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung bei Versäumung der Frist als zurückgenommen gelte. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass er gegen die Bescheide vom 16. Jänner 1995 berufe, und ersuchte, dass ihm zur Nachreichung einer Berufungsbegründung eine Frist von drei Monaten gewährt werde. Mit Bescheid vom 3. Jänner 1996 erstreckte das Finanzamt die Frist für die Nachreichung einer Berufungsbegründung bis zum 31. März 1996.
Am 28. März 1996 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist für die Nachreichung einer Berufungsbegründung um weitere zwei Monate.
Mit Bescheid vom 10. April 1996 stellte das Finanzamt fest, dass die Berufung gegen die Bescheide vom 16. Jänner 1995 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelte.
In der Berufung vom 13. Mai 1996 gegen den Zurücknahmebescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er habe fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist eingebracht, über diesen Antrag sei aber noch nicht entschieden, und brachte auch die ausständige Begründung der Berufung gegen die Bescheide vom 16. Jänner 1995 bei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 1999 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid als unbegründet ab. Die Berufung gegen die im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung ergangenen Wiederaufnahme- und Sachbescheide sei vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht worden, aufgrund der Regelung des § 273 Abs. 2 BAO aber nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Berufung habe u.a. die in § 250 Abs. 1lit d BAO vorausgesetzte Berufungsbegründung gefehlt. Es sei - nach erfolgter Zustellung der mit der Berufung bekämpften Wiederaufnahme - und Sachbescheide - ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden mit dem Hinweis, dass die Berufung bei Fristversäumung als zurückgenommen gelte. Dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 28. März 1996 um Verlängerung der letztlich bis zum 31. März 1996 gesetzten Mängelbehebungsfrist sei keine hemmende Wirkung zugekommen. Die ausständige Begründung sei zwar nunmehr in der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid nachgeholt worden, dieses Nachholen sei aber erst nach dem mit 31. März 1996 eingetretenen Fristablauf erfolgt. Zurecht habe daher das Finanzamt ausgesprochen, dass die Berufung als zurückgenommen gelte, und das Berufungsverfahren eingestellt. Die im Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist sei durchaus angemessen gewesen, zumal im Betriebsprüfungsverfahren die Schlussbesprechung - an dieser hätten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilgenommen - im November 1994 stattgefunden habe, dabei ein ausführliches Protokoll über die Prüfungsfeststellungen ausgehändigt worden sei und nach der Bescheidzustellung im Dezember 1995 immer noch drei Monate zur Verfügung gestanden seien.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Berufung gegen die Bescheide vom 16. Jänner 1995 sei mit Bescheid vom 10. April 1996 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Behebung der der Berufung anhaftenden Mängel eingebracht und noch unerledigt gewesen sei. Diesen Fristverlängerungsantrag habe die Behörde erst am 20. April 1999 abgewiesen. Die Begründung hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide vom 16. Jänner 1995 habe der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid nachgeholt. Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid nicht darauf eingegangen, dass die Mängelbehebungsfrist noch offen sei. Sie hätte sich jedenfalls mit der nachgeholten Berufungsbegründung und mit der Eingabe vom 21. Dezember 1995 auseinander setzen müssen; im Unterbleiben der Auseinandersetzung liege eine Verletzung des Parteiengehörs und eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde ist unbestritten, dass der Berufung des Beschwerdeführers gegen die nach der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide mit Ausfertigungsdatum 16. Jänner 1995 eine Berufungsbegründung mangelte, dass die Behörde einen Auftrag iSd § 275 BAO zur Behebung des Mangels erteilt hatte und dass die Frist bis zum 31. März 1996 gesetzt war. Vor Ablauf dieser Frist hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist eingereicht, welcher bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides noch unerledigt war. In der Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die nach Ablauf der bis zum 31. März 1996 gesetzten Frist eingebrachte Berufungsbegründung sei im Hinblick auf dieses Fristverlängerungsansuchen rechtzeitig eingebracht worden, weshalb die Berufung gegen die Bescheide vom 16. Jänner 1995 nicht hätte als zurückgenommen erklärt werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, kommt einem Antrag auf Verlängerung der gemäß § 275 BAO gesetzten Mängelbehebungsfrist keine fristhemmende Wirkung zu (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1990, 89/14/0232, vom 20. Jänner 1993, 92/13/0215, vom 28. Februar 1995, 90/14/0225, und vom 29. Juni 1999, 99/14/0123). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen ist, es liege keine innerhalb der nach § 275 BAO gesetzten Frist erfolgte Behebung des der Berufung gegen die Bescheide vom 16. Jänner 1995 anhaftenden Mangels vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochen hat, dass diese Berufung als zurückgenommen gilt.
Auch die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid war im Instanzenzug darüber abzusprechen, ob die Berufung gegen die Bescheide vom 16. Jänner 1995 als zurückgenommen gilt, weil ein ihr anhaftender inhaltlicher Mangel (das Fehlen einer Begründung) nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden ist. Daher war auf den Inhalt der nach Ablauf der Frist beigebrachten Begründung zur Berufung gegen die Bescheide vom 16. Jänner 1995 nicht einzugehen. Aus welchen Gründen im angefochtenen Bescheid auf die Eingabe vom 21. Dezember 1995 einzugehen gewesen wäre, wird in der Beschwerde in keiner Weise dargetan.
Zur Frage, welchem Schicksal eine Berufung, hinsichtlich derer der Auftrag iSd § 275 BAO erteilt worden ist, anheim fällt, wenn die Behörde nach Erlassung des Zurücknahmebescheides dem Ansuchen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist entspricht und die Mängel innerhalb der verlängerten Frist behoben sind, sei auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, 89/14/0232, verwiesen. Nach dem Beschwerdevorbringen ist im gegenständlichen Fall allerdings eine derartige (nachträgliche) Bewilligung der Fristverlängerung nicht erfolgt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. September 1999
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