Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1992 sowie des Feststellungsbescheides 1992 und 1993 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer sei atypisch stiller Gesellschafter der I. Kommunikationssystemvertriebs Ges.m.b.H. & Gesellschafter. Unstrittig sei, dass für den Beschwerdeführer als atypisch stillen Gesellschafter für den Zeitraum 1992 und 1. Jänner bis 28. Februar 1993 keine Einkünfte festgestellt wurden, weil seine Beteiligung erst mit 1. März 1993 begonnen habe. Die Berufung des Beschwerdeführers betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1992 sowie gegen den Feststellungsbescheid 1992 sei mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit die Ausführungen in der Berufung das Feststellungsjahr 1993 betreffen, sei die Berufung als verspätet zurückzuweisen. Der bestellte Zustellungsbevollmächtigte der I. Kommunikationssystemvertriebs Ges.m.b.H. atypisch stille Gesellschaft habe am 9. Dezember 1997 die Bescheide übernommen. Die Berufungsfrist habe daher am 9. Jänner 1998 geendet. Die am 7. Mai 1998 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers sei daher verspätet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt dargelegt:
"lit. A Beschwerdepunkt:
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, dass die Höhe seiner Abgabenschuld nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden darf. Weiters wurde der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Feststellung und Zurechnung der Einkünfte für 1993 und der dadurch falschen Berechnung der Einkommensteuer 1993 beschwert."
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. 11.525/A). Nach dem ausdrücklichen und unmissverständlich bezeichneten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt, der deshalb einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, VwSlg. 11.283/A), erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf richtige Feststellung und Zurechnung der Einkünfte verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch zufolge Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO nicht in der Sache selbst erkannt, sondern die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Da der Beschwerdepunkt ausschließlich Fragen in Zusammenhang mit der Feststellung und Zurechnung von Abgaben behandelt, verkennt der Beschwerdeführer das Prozessthema, das nach dem angefochtenen Bescheid allein Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Dieses Prozessthema liegt allein darin, ob der Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Durch den angefochtenen Bescheid kann der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt sein; der Bescheid ist somit mangels Berechtigung zu seiner Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Jänner 1994, Zl. 94/16/0002).
Wien, am 25. März 1999
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