VwGH 99/14/0302

VwGH99/14/030228.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des R I in W, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. September 1999, RV/523-16/04/99, betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter der R-GmbH und deren Geschäftsführer. Aus der Geschäftsführung erzielte er Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988.

Im Zuge einer den Zeitraum 1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, dass kein Fahrtenbuch über die Nutzung des Pkw der R-GmbH geführt worden sei. Es sei anzunehmen, dass der Pkw zu 20% vom Beschwerdeführer, dem Gesellschafter-Geschäftsführer, privat genutzt worden sei. Aus diesem Umstand ergebe sich eine bei der Einkommensteuerveranlagung des Beschwerdeführers zu erfassende zusätzliche Entlohnung seiner Geschäftsführertätigkeit.

In der Berufung gegen die diesen Prüfungsfeststellungen entsprechenden Einkommensteuerbescheide brachte der Beschwerdeführer vor, die Entscheidung über die angemessene Geschäftsführervergütung obliege ausschließlich den zuständigen Organen der R-GmbH. Es gebe keine Vereinbarung über die Teilentgeltlichkeit der Pkw-Nutzung.

Nachdem das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung darauf verwiesen hatte, dass auch Sachleistungen, wie die Privatnutzung des Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählten, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er brachte vor, weder aus schriftlichen Aufzeichnungen noch aus im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung getätigten Aussagen lasse sich erschließen, dass die R-GmbH den Pkw auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Weder durch Fahrtenbücher noch auf andere Art und Weise sei der Nachweis erbracht worden, dass die Fahrzeuge (zunächst Renault Safrane und in der Folge Mercedes) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich verwendet worden seien. Die belangte Behörde gehe daher im Schätzungsweg von einer Privatnutzung im Ausmaß von 20% aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Im Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 92/13/0200, hat der Verwaltungsgerichtshof für den Fall eines Dienstnehmers einer GmbH die Rechtsansicht der belangten Behörde verworfen, wonach ein Sachbezug in der Form der Pkw-Überlassung nur dann nicht anzunehmen sei, wenn durch Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer "auf Grund von einwandfreien und fortlaufend geführten Aufzeichnungen der zweifelsfrei geführte Nachweis" seines Nichtvorliegens erbracht werde. Eine derartige Beweislastverteilung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich aber auch, dass besonders ungewöhnliche Umstände eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hervorrufen können.

Dass ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einen ihm von der GmbH für berufliche Zwecke überlassenen Pkw nicht auch für private Fahrten verwendet, erscheint in gleicher Weise ungewöhnlich wie der Umstand, dass der Einzelunternehmer seinen betrieblichen Pkw nicht auch für Privatfahrten einsetzt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, 93/14/0159). Solcherart ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde - sie hat mangels jeglichen Nachweises eine 20%ige Privatnutzung des Pkw durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer angenommen - nicht zu beanstanden.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 EStG 1988 betreffend die Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen zitiert. Es gehe im gegenständlichen Fall aber nicht um die Anerkennung bestimmter Betriebsausgaben, weil der Beschwerdeführer keine Pkw-Aufwendungen geltend gemacht habe, sondern es gehe um die Erhöhung der Einnahmen. Weiters habe die belangte Behörde nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang die Pkw-Nutzung mit Einkünften iSd § 22 EStG 1988 stehe, zumal die Pkw-Aufwendungen von einem anderen Steuerpflichtigen und bei einer anderen Einkunftsquelle geltend gemacht worden seien. Offensichtlich seien nach Ansicht der belangten Behörde die Betriebseinnahmen des Beschwerdeführers zu niedrig gewesen, weshalb sie diese erhöht habe; sie habe aber nicht aufgezeigt, durch welche gesetzliche Bestimmung sie zu dieser Angemessenheitsprüfung ermächtigt sei.

Die Überlassung eines Pkw für private Fahrten stellt einen vermögenswerten Vorteil dar. Erhält ein Steuerpflichtiger diesen Vorteil wegen einer von ihm ausgeübten betrieblichen Tätigkeit, so ist der Vorteil als Betriebseinnahme zu erfassen.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zur Feststellung gelangt, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf seine Geschäftsführertätigkeit die Nutzung von Fahrzeugen für private Fahrten von der R-GmbH überlassen worden. Wenn sie in rechtlicher Hinsicht diesen Vorteil als Betriebseinnahme und sohin im Rahmen der Einkünfte aus der Geschäftsführung ( § 22 Z. 2 EStG 1988 ) gewinnerhöhend erfasst hat, so entspricht dies dem Gesetz. Dass die Pkw-Aufwendungen von einem anderen Steuerpflichtigen, nämlich der R-GmbH, bei deren Gewinnermittlung gewinnmindernd geltend gemacht worden sind, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Hätte die Entlohnung des Beschwerdeführers für die Geschäftsführertätigkeit bereits ohne Ansatz des Sachbezuges die Grenze einer fremdüblichen Entlohnung erreicht (und mit Berücksichtigung des Sachbezuges diese Grenze überschritten), so wäre dies der Beurteilung entgegengestanden, dass der Sachbezug durch die Tätigkeit der Geschäftsführung veranlasst sei. In der Beschwerde wird allerdings nicht behauptet, dass die Grenze der angemessenen Entlohnung überschritten worden wäre. Im Übrigen wäre in einem solchen Fall der Vorteil als (verdeckte) Gewinnausschüttung aus der R-GmbH zu qualifizieren gewesen.

Im gegebenen Zusammenhang kommt zwar, wie die Beschwerde richtig aufzeigt, der Abzugsverbote normierende § 20 EStG 1988 nicht zur Anwendung. Durch die Zitierung dieser Bestimmung im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. März 2000

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