VwGH 99/13/0054

VwGH99/13/005426.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der I Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Rudolf Schneeweiss und Dr. Maria Gohn-Mautner, Rechtsanwälte in Wien I, Parkring 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Februar 1999, GZ RV/35-07/99, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §201;
BAO §217;
UStG 1972 §21 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1;
BAO §201;
BAO §217;
UStG 1972 §21 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vertraten die Prüfungsorgane die Auffassung, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin mit der I GmbH getätigten Umsätzen nicht um steuerfreie, sondern um steuerpflichtige Umsätze gehandelt hatte. Nach Erlassung von berichtigten Umsatzsteuerbescheiden für 1994 bis 1996 sowie eines Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Mai 1997 ergab sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 9,662.643,30.

Mit Bescheiden vom 9. Oktober 1998 und 9. November 1998 schrieb das Finanzamt Säumniszuschläge wegen der Nichtentrichtung dieser Umsatzsteuerschuldigkeiten vor.

Nach Einbringung einer Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide wurde von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren im Wesentlichen vorgebracht, zur Abwicklung der Bezahlung der gelieferten Ware hätte entsprechend dem Wunsch des ausländischen Vertragspartners eine Drittfirma eingeschaltet werden müssen. Diese Drittfirma hätte nur als Clearingstelle fungiert, um für den Lieferanten - die Beschwerdeführerin - die Bezahlung der Ware zu gewährleisten. Die Drittfirma sei weder Vertragspartner noch Abnehmer gewesen und hätte nur die Funktion einer Zahlstelle gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 UStG seien die Umsatzsteuernachforderungen am 15. Februar 1995, 15. Februar 1996, 17. Februar 1997, 9. Juli 1997 bzw 15. Juli 1997 fällig gewesen. Mit diesen Fälligkeitstagen sei jeweils die Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszuschläge eingetreten. Die Säumniszuschlagspflicht setze nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO stellt eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus; ein Bescheid über einen Säumniszuschlag ist aber auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl zB Ritz, BAO-Kommentar, 466, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Daraus folgt zunächst, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu den im Gesetz vorgesehenen Terminen sei weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt, unbeachtlich ist, da ein Verschulden für die Verwirkung des Säumniszuschlages nicht vorausgesetzt ist. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Grund einer "vertretbaren, möglicherweise richtigen Rechtsansicht" die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer unterlassen hat, bedurfte daher keiner Beantwortung.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters meint, die "Abgabepflicht" sei erst nach Erlassung der in Rede stehenden Umsatzsteuerbescheide entstanden, so übersieht sie, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs 1 UStG 1972 und 1994 jeweils am 15. Tag des auf einen Kalendermonat folgenden zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Nach Abs 5 dieser Gesetzesstelle wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung zur (Jahres-)Umsatzsteuer keine von Abs 1 abweichende Fälligkeit begründet. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kommt es daher für die Entstehung der Säumniszuschläge auf den Zeitpunkt der Erlassung der nach einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Jahresumsatzsteuerbescheide bzw eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, die belangte Behörde habe die von ihr beantragte Parteieneinvernahme nicht vorgenommen, so wird damit ein relevanter Verfahrensmangel schon deswegen nicht dargetan, weil bei der dargestellten eindeutigen Sach- und Rechtslage in keiner Weise erkennbar ist, zu welchem anderen Bescheid die Behörde bei Durchführung einer solchen Beweisaufnahme hätte kommen können.

Wenn schließlich von der Beschwerdeführerin gerügt wird, die belangte Behörde habe sich mit einem "in den Akten erliegenden" Nachsichtsansuchen nicht auseinander gesetzt, so übersieht sie, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Vorschreibung von Säumniszuschlägen ist.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Dabei konnte die Entscheidung im Hinblick auf die besonderes einfache Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 26. Mai 1999

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