Spruch:
1. Der Antrag des Dr. W auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
- 2. Das Verfahren wird eingestellt.
- 3. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Einlangen ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 6. Dezember 1999 verstorben. Eine aus Anlass einer Urgenz des Ehemannes der Beschwerdeführerin (eines Rechtsanwaltes), in welchem dieser "auf Grund des zwischenzeitlich eingetretenen Vollmachtswechsels" um Mitteilung ersuchte, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, an diesen gerichtete Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes beantwortete dieser Einschreiter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens; er überlasse es dem Verwaltungsgerichtshof "zur freien Entscheidung", ob die "schlussendliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (dem Beschwerdevertreter) oder (dem Einschreiter) zugestellt wird". Aus einem in Kopie beiliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. August 2000 sei ersichtlich, dass der Einschreiter als Alleinerbe hinsichtlich seiner verstorbenen Gattin eingeantwortet worden sei.
Der genannte Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. August 2000 lautet wie folgt:
"Der Nachlass der am 6.12.1999 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen
(Beschwerdeführerin)
gew. Krankenschwester ... bestehend aus
- 1. ...
- 2. ...
- 3. ...
- 4. ...
wird (dem Einschreiter) gegen Bezahlung einer Quote von 42,88 % der im Inventar aufscheinenden Passiva, gegen vollständige Bezahlung der bevorrechteten Todfallskosten und Abhandlungsgebühren und gegen teilweise Verrechnung mit den eigenen Forderungen an Zahlungs statt überlassen."
Dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. August 2000 ist somit nicht zu entnehmen, dass der Einschreiter Alleinerbe nach seiner verstorbenen Ehegattin wurde, sondern vielmehr, dass ihm lediglich der Nachlass (teils treuhändig) zur Bezahlung von Forderungen und gegen teilweise Verrechnung mit eigenen Forderungen an Zahlungs statt überlassen worden ist. Damit wurde der Einschreiter aber nicht Erbe nach seiner verstorbenen Ehefrau.
Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 16. Mai 2001, Zl. 95/08/0136).
Es war daher der Antrag des Ehegatten der verstorbenen Beschwerdeführerin zurückzuweisen und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Das VwGG sieht bei Einstellung des Beschwerdeverfahrens einen Kostenersatz nur in den Fällen der Zurückziehung der Beschwerde, der Klaglosstellung und (allenfalls) dem nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor (§§ 51, 56 und 58 Abs. 2). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Wien, am 20. November 2002
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