VwGH 99/07/0149

VwGH99/07/01499.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des H S und 2. der G S, beide in E, beide vertreten durch Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Juli 1999, Zl. 8W-Müll-339/1/99, betreffend Anschlusspflicht an die Müllentsorgung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Unter dem Datum des 19. Februar 1999 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Eberndorf gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin von Amts wegen einen Bescheid, der folgenden Spruch aufweist:

"Gemäß § 29 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung LGBl. Nr. 34/1994 vom 28.03.1994, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 05.05.1995, Zl. 2858/1995, werden Sie verpflichtet, von der Gemeinde beigestellte Müllbehälter aufzustellen und in ordentlichem Zustand zu erhalten.

Gemäß § 29 Abs. 2 leg. cit. wird (werden) für Ihr bebautes Grundstück in G., S.-Weg 2 1 Behälter mit einem Inhalt von 80 l zur Aufstellung vorgeschrieben. Gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. sind die Müllbehälter so aufzustellen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Hausbewohner leicht zugänglich sind und dadurch keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt.

Die Firma G. Kärntner Entsorgungsdienst GesmbH wird in den nächsten Tagen die Aufstellung bzw. Zustellung des Müllbehälters vornehmen."

In der Begründung heißt es, der Gemeinderat habe mit Verordnung vom 5. Mai 1995 bestimmt, dass das ganze Gemeindegebiet im Sinne der Bestimmungen des § 28 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung als Pflichtbereich anzusehen sei. Nach § 27 leg. cit. seien die Eigentümer von im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet, den Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen oder durch die Einrichtungen abführen zu lassen, deren sich die Gemeinde zur Durchführung der Müllabfuhr bediene. Gemäß § 29 Abs. 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung sei die Zahl der aufzustellenden Müllbehälter für jedes bebaute Grundstück unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt gemeldeten Personen mit Bescheid festzulegen. Befinde sich auf einem bebautem Grundstück ein Gebäude, welches mindestens einen Wohnraum oder einen Aufenthaltsraum enthalte, so sei für dieses Grundstück die Aufstellung mindestens eines Müllbehälters vorzuschreiben. Auf Grund der im Gemeindeamt vorliegenden Unterlagen seien diese Voraussetzungen im Fall der Zweitbeschwerdeführerin gegeben.

Gegen diesen Bescheid, der ausschließlich an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet war, erhoben beide Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 7. April 1999 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Nach der Abweisung der Berufung heißt es im Spruch dieses Bescheides weiter:

"Die Eheleute G. und H.S. (die Beschwerdeführer) als Eigentümer des bebauten Grundstückes G., S.-Weg 2, sind zur Aufstellung eines Müllbehälters mit einem Fassungsvermögen von 80 l und zu einer den gesetzlichen Bestimmungen gemäßen Entsorgung verpflichtet. Weiters sind og. Eheleute verpflichtet, die damit verbundenen Gemeindeabgaben zu tragen."

In der Begründung heißt es - unzutreffend -, mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19. Februar 1999 seien beide Beschwerdeführer als Eigentümer des bebauten Grundstückes G., S-Weg 2, zur Aufstellung eines Müllbehälters mit einem Fassungs-Vermögen von 80 l verpflichtet worden. Dagegen hätten die Beschwerdeführer Berufung erhoben und diese damit begründet, dass in ihrem Haushalt fast kein Müll anfalle. Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Abfuhrordnung seien die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder ein geeignetes Unternehmen entsorgen zu lassen. Zumindest ein Müllbehälter sei dann aufzustellen, wenn sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das sei ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigen Aufenthaltsraum befinde. Auf Grund der im Gemeindeamt vorliegenden Unterlagen seien diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben. Unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen, der in einem Haushalt anfalle und auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass nur geringe Mengen an Hausmüll anfielen, sei nur ein Behälter mit einem Fassungsvermögen von 80 l zur Aufstellung vorgeschrieben worden.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1999 gab die belangte Behörde der Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin Folge und hob gleichzeitig den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Eberndorf vom 7. April 1999 auf und verwies die Angelegenheit an die "Marktgemeinde Gösselsdorf" (richtig wohl: Eberndorf) zurück. Hingegen wurde die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung heißt es, die Zweitbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit M.K. je zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft EZ. 168 GB G. mit dem Grundstück 600/9, auf welchem sich ein bewohnbares Gebäude (S.-Weg 2) befinde. Die Liegenschaft liege im Abholbereich der Müllabfuhr. Im Haus S.-Weg 2 seien zwei Personen, nämlich die Miteigentümerin der Liegenschaft, die Zweitbeschwerdeführerin und deren Ehegatte, der Erstbeschwerdeführer, amtlich gemeldet. Auf Grund der - näher dargestellten - Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung und der Abfuhrordnung der Marktgemeinde Eberndorf ergäben sich Größe, Art und Anzahl der Müllbehälter unmittelbar aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften. Auf Grund der Tatsache, dass beim Objekt der Zweitbeschwerdeführerin insgesamt zwei Personen meldebehördlich gemeldet seien, müsse daher für dieses Objekt ein Müllbehälter mit einem Fassungsvolumen von 80 l bereitgestellt werden, da laut Verordnung der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person mit mindestens 12 l Abfall pro Woche festgelegt werde und die Abfuhrtermine vom Bürgermeister zweiwöchtentlich festgelegt worden seien. Diese Zuteilung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz in Verbindung mit der Abfuhrordnung. Nur dann, wenn für ein bebautes Grundstück im Hinblick auf das über einen Müllbehälter hinausgehende Erfordernis berechtigte Zweifel bestünden, habe der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf und das ortsübliche Hausmüllsammelsystem gemäß § 31 Abs. 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung mit Bescheid festzusetzen. Im vorliegenden Fall sei seitens der Gemeinde für das Objekt der Zweitbeschwerdeführerin der laut Abfuhrordnung ohnehin kleinstmögliche Müllbehälter zugeteilt worden. Da somit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung nicht vorgelegen seien, sei kein Bescheid zu erlassen gewesen. Damit sei auch der Bescheid des Gemeindevorstandes rechtswidrig. Der Gemeindevorstand werde daher den ebenfalls rechtswidrigen Bescheid des Bürgermeisters vom 19. Februar 1999 ersatzlos zu beheben haben. Die Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer zur Aufstellung des kleinstmöglichen Müllbehälters (80 l bei zweiwöchigen Abfuhrintervallen) ergebe sich zwingend aus der Bestimmung des § 29 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2a der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 5. Mai 1995. Nachdem keine noch kleinere Müllbehältergröße in der Abfuhrordnung vorgesehen sei, erübrige sich auch ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Abfallmenge. Im Ergebnis komme daher zwar der Vorstellung der Liegenschaftseigentümerin Berechtigung zu und sei der bekämpfte Bescheid zu beheben gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin werde jedoch künftighin die gebührenpflichtige Aufstellung eines Müllbehälters mit dem kleinsten in der Abfuhrordnung vorgesehenen Volumen von 80 l hinzunehmen haben. Andernfalls lägen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 101 Abs. 2 lit. e und g der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung vor. Da gemäß § 29 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung die Pflicht zur Aufstellung eines Müllbehälters nur den Grundstückseigentümer treffe, sei die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Erstbeschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt erachtet, nicht verpflichtet zu sein, einen Müllbehälter mit dem kleinsten in der Abfuhrordnung vorgesehenen Volumen von 80 l auf ihrem Grundstück aufstellen zu müssen.

Die Beschwerdeführer bringen vor, mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 19. Februar 1999 sei die Zweitbeschwerdeführerin zur Aufstellung eines Müllbehälters verpflichtet worden. Mit diesem Bescheid sei ihr daher die Rechtsschutzmöglichkeit durch Einbringung einer Berufung eingeräumt worden. Dadurch, dass über die gegen diesen Bescheid auch vom Erstbeschwerdeführer erhobene Berufung durch den Gemeindevorstand materiell entschieden worden sei, habe der Erstbeschwerdeführer Parteistellung erlangt. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Zweitbeschwerdeführerin - wenngleich lediglich in der Begründung - verpflichtet worden, künftighin die gebührenpflichtige Aufstellung eines Müllbehälters mit dem kleinsten in der Abfuhrordnung vorgesehenen Volumen von 80 l hinzunehmen. Zweck und Intention der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung lägen darin, eine entsprechende Sammlung und Abfuhr von Müll im betreffenden Gemeindegebiet zu bewerkstelligen. Selbstverständlich sei jedoch darauf Bedacht zu nehmen, ob tatsächlich Müll beim jeweiligen Haushalt anfalle oder nicht. Wenn sich nämlich aus der Müllabfuhrordnung ergebe, dass verschiedene Müllbehälter mit einem verschieden großen Fassungsraum vorgesehen seien, so sei daraus nicht zwingend abzuleiten, dass bei einem Haushalt, bei dem nahezu kein oder überhaupt kein Müll anfalle, jedenfalls ein Müllbehälter aufzustellen sei. Ein Müllbehälter sei dann nicht notwendig, wenn tatsächlich kein Müll anfalle. Die belangte Behörde hätte daher darauf Bedacht nehmen müssen, dass die Verpflichtung zur Aufstellung von Müllbehältern bzw. die Verpflichtung zur Duldung derselben nicht einzig und allein von einer Meldung nach dem Meldegesetz abhängig sein könne, sondern von faktischen Umständen abhänge, ob es sich um einen Haushalt handle, der Müll produziere oder nicht. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 94/05/0024 zu verweisen, wonach auch in einem ständig bewohnten Objekt auch nur geringer Müll anfallen könne. Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass gar kein bzw. nur äußerst wenig Müll produziert werde, auseinander zu setzen, allenfalls durch Zurückverweisung der Rechtssache an den Gemeindevorstand zur Verfahrenswiederholung und Verfahrensergänzung. Weiters sei die Gebührenhöhe im Verhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft unangemessen überhöht.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Die belangte Behörde hat den Bescheid des Gemeindevorstandes, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen wurde, aufgehoben.

Nach § 95 Abs. 5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998 (AGO) ist die Gemeinde verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen.

Der Gemeindevorstand ist daher im weiteren Verfahren an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente gebunden.

Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts sein kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1993, 93/17/0021, u.v.a.). Eine solche Anfechtung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides wegen der in der Begründung enthaltenen, für die Gemeindebehörden bindenden Ausführungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch diese Entscheidungsbegründung Rechte der Partei verletzt werden können. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu.

Bindungswirkung entfaltet die Begründung des angefochtenen Bescheides nach § 95 Abs. 5 AGO für die Gemeindeorgane "bei der neuerlichen Entscheidung". Dies bedeutet, dass der Gemeindevorstand den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem die Aufstellung einer Mülltonne vorgeschrieben wurde, ersatzlos zu beheben hat. Diese ersatzlose Behebung kann aber die Beschwerdeführer denkmöglich in keinem Recht verletzen. Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides geäußerte Auffassung, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin von Gesetzes wegen und ohne Dazwischentreten eines Bescheides verpflichtet ist, eine Mülltonne mit 80 l Inhalt aufzustellen, entfaltet keinerlei Rechtswirkungen bindender Art, da dieses Begründungselement nicht in eine "neue Entscheidung" des Inhalts umzusetzen ist, dass die Liegenschaftseigentümerin zur Aufstellung einer Mülltonne verpflichtet ist, sondern die "neuerliche Entscheidung" lediglich in der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides zu bestehen hat.

An den Erstbeschwerdeführer war der erstinstanzliche Bescheid nicht gerichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Berufung eines Berufungswerbers, dem gegenüber der erstinstanzliche Bescheid gar nicht ergangen ist, der daher zur Erhebung der Berufung gar nicht legitimiert ist, nicht in sachliche Behandlung genommen werden, sondern muss als unzulässig zurückgewiesen werden. Wenn die Behörde zweiter Instanz statt einer Zurückweisung materiell durch eine Abweisung entscheidet, dann ist dies inhaltlich so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem Bescheid der unteren Instanz übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen würde, wodurch der Berufungswerber im Ergebnis zu der im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung erstmals herangezogen wird. Eine solche Vorgangsweise ist rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1994, 92/13/0016, u.a.).

Die belangte Behörde hätte daher die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers nicht mangels Parteistellung zurückweisen dürfen.

Durch die Zurückweisung der Vorstellung des Erstbeschwerdeführers konnte dieser aber trotzdem im Ergebnis in keinem Recht verletzt werden, weil der Bescheid des Gemeindevorstandes ohnehin behoben wurde. Die Zurückweisung der Vorstellung des Erstbeschwerdeführers ist daher ins Leere gegangen, zumal eine Deutung dieser Zurückweisung dahingehend, dass damit der Bescheid des Gemeindevorstandes gegenüber dem Erstbeschwerdeführer aufrecht erhalten wurde, von vornherein ausscheidet.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Wien, am 9. März 2000

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