Normen
AVG §38;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32;
AVG §38;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. April 1999 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer um Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. August 1999 als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 1997, Zl. 96/06/0259, ausgesprochen habe, dass Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung sein müsse. Es sei somit entscheidend, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Kleinkläranlage der Beschwerdeführer vorgelegen habe. Mit Eingabe vom 8. Mai 1995 hätten die Beschwerdeführer um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage auf dem näher angeführten Grundstück angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24. April 1996 sei die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Der von der mitbeteiligten Gemeinde erhobenen Berufung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 9. April 1997 hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Gemeinde Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24. März 1998 sei den Beschwerdeführern neuerlich die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Kläranlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Dagegen sei von der Gemeinde wiederum Berufung erhoben worden, über die zum Zeitpunkt der vorliegenden Gemeinderatsentscheidung noch nicht entschieden gewesen sei. Es sei somit in diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Kläranlage vorgelegen und habe daher in Entsprechung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Genehmigung für die Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung nicht erteilt werden dürfen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Erstmals in dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0131, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 ausgesprochen, dass eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 Stmk KanalG 1988 allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 Stmk KanalG 1988 voranzugehen hat, da sie eine notwendige Bedingung für Letztere ist. In dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0259, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass Voraussetzung für eine angestrebte Ausnahmebewilligung nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung ist (vorausgesetzt die vorgesehene Entsorgung ist wasserrechtlich bewilligungspflichtig). Gemäß dem hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171, kann weiters gesichert von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1998, Zl. 97/06/0273, vom 3. September 1998, Zl. 98/06/0139, vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/06/0118, vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0193, und vom selben Tag, Zl. 98/06/0119). Dass die vorliegende Kläranlage der Beschwerdeführer wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, wird von den Beschwerdeführern selbst nicht bestritten und ist auch im Lichte des § 32 Abs. 1 und 2 lit. a WRG für den Verwaltungsgerichtshof nicht fraglich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, Zl. 97/06/0273). Mangels Vorliegens einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung der in Frage stehenden Kläranlage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides wurde der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen. Die Behörde hatte nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - im vorliegenden Verfahren gemäß dem Stmk. Kanalgesetz 1988 inhaltlich auf das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren einzugehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer war daher nicht einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Dezember 1999
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