Normen
BauG Stmk 1995 §115;
BauRallg;
BauG Stmk 1995 §115;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. August 1998 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, den Umbau des Wirtschaftsgebäudes auf den Grundstücken X und Y, KG O, einzustellen. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und brachten darin vor, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um einen Altbau handle, der vor dem Inkrafttreten der Steiermärkischen Bauordnung 1968 errichtet worden sei. § 115 des Steiermärkischen Baugesetzes regle Baumaßnahmen an Altbauten, die Beschwerdeführer seien nach dieser Bestimmung von einem Bewilligungsverfahren befreit; es liege lediglich eine Meldepflicht vor.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. Oktober 1998 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde wies die Vorstellung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 115 des Steiermärkischen Baugesetzes zwar bestimmte Ausnahmen von den bautechnischen Vorschriften zulasse, jedoch nicht die Bewilligungspflicht von Baumaßnahmen beseitige.
Gemäß § 4 Z 56 Steiermärkisches Baugesetz sei ein Umbau die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändere, doch geeignet sei, die öffentlichen Interessen (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild) zu berühren, bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz. § 19 Z 1 Stmk. Baugesetz normiere, dass Neu-, Zu- und Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig seien.
Dem erstinstanzlichen Bescheid sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer mit Ansuchen vom 18. Mai 1998 unter anderem die Absicht geäußert hätten, an der östlichen Front des Wirtschaftsgebäudes ein Tor einzubauen. Am 20. August 1998 sei festgestellt worden, dass an dieser Stelle des Wirtschaftsgebäudes die ostseitige Mauer zum Großteil entfernt worden sei. In ihrer Vorstellung hätten die Beschwerdeführer bestätigt, dass ein Stück Mauer entfernt worden sei. Es stehe demnach zweifelsfrei fest, dass Umbaumaßnahmen im Sinne des § 4 Z 56 Stmk. Baugesetz vorgenommen worden seien.
Umbaumaßnahmen seien gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 Stmk. Baugesetz nur dann bewilligungsfrei, wenn eine bauliche Anlage oder Wohnung umgebaut werden solle und dadurch keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt werde. Im Gegenstandsfalle sei davon auszugehen, dass durch die Entfernung der ostseitigen Außenwand des Wirtschaftsgebäudes jedenfalls bauliche Maßnahmen gesetzt worden seien, die eine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkten. Es handle sich somit um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 19 Z 1 Stmk. Baugesetz.
Zum Einwand in der Vorstellung, wonach die Begünstigungen des § 115 Stmk. Baugesetz anzuwenden wären, wird ausgeführt, dass § 115 Stmk. Baugesetz nicht die Bewilligungspflicht beseitige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der neuerlich vorgebracht wird, dass die gesetzte bauliche Maßnahme, die nicht in Abrede gestellt wird, bewilligungsfrei sei. Es wird dazu auf § 115 Steiermärkisches Baugesetz verwiesen und ausgeführt, dass es darin heiße, "dass es Erleichterungen gegenüber dem Abschnitt II bezüglich Wände, Decken und Dächer" gebe. Es handle sich somit eindeutig um eine bewilligungsfreie Maßnahme. Die Beschwerde enthält im Übrigen nur Ausführungen zu anderen Bauvorhaben, die in der mitbeteiligten Gemeinde durchgeführt worden seien, ohne dass eine Bewilligung erteilt worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 115 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, lautet:
"§ 115
Baumaßnahmen an Altbauten
Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des II., III., V. und VI. Abschnittes des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind."
Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, ergeben sich aus § 115 Steiermärkisches Baugesetz zwar Erleichterungen hinsichtlich der Genehmigung von Umbauten an den von § 115 erfassten Gebäuden, eine Beseitigung der Bewilligungspflicht wird durch § 115 jedoch nicht bewirkt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber für bestimmte Bauten Sondervorschriften erlässt, bedeutet für sich allein noch nicht, dass damit auch die Bewilligungspflicht (oder etwaige Anzeigepflichten) beseitigt wären. Soferne diesbezüglich keine weitere Sondervorschrift besteht, sind derartige Ausnahmebestimmungen im Rahmen der sonstigen Baurechtsvorschriften, insbesondere jener über Bewilligungs- und Anzeigepflichten, anzuwenden. Die Argumentation der Beschwerdeführer geht daher ins Leere.
In der Beschwerde wird auch nicht näher ausgeführt, auf Grund welcher Überlegungen sich die Bewilligungsfreiheit abgesehen von § 115 ergeben sollte.
Gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, es wird im Gegenteil bestätigt, dass im Zuge des Einbaues einer Türe "ein Stück Wand entfernt" worden sei. Auch die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Bewilligungspflicht nach § 19 Z 1 Stmk. Baugesetz wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Für den Verwaltungsgerichtshof ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die genannte Beurteilung der belangten Behörde verfehlt sein sollte.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 22. April 1999
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