VwGH 99/05/0204

VwGH99/05/020425.1.2000

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das im § 3 Abs 5 Bgld BauG 1997 genannte ortsübliche Ausmaß an Beeinträchtigungen der Anrainer überstiegen wird oder nicht, ist insbesondere auch die bestehende Flächenwidmung maßgebend, daher ist bedeutsam, ob es sich also um ein Wohngebiet usw handelt (Hinweis E 15.10.1998, 97/06/0276).

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Burgenland — L82000 Bauordnung — L82001 Bauordnung Burgenland — Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte — Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

 

Normen

BauG Bgld 1997 §3 Abs5;
BauRallg;

Dokumentnummer

JWR_1999050204_20000125X01

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