VwGH 99/05/0072

VwGH99/05/007215.6.1999

Rechtssatz

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen, es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (Hinweis B 22.11.1988, 88/04/0227; hier hätten die Bf die Maßnahme, nämlich dass ihr einschreitender Rechtsfreund auf Grund der Handhabung der Sitzungspolizei im Sinne des § 34 AVG zur Bauverhandlung nicht zugelassen wurde, auf Grund ihrer behaupteten Parteistellung mit der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid anfechten können. In der Entscheidung über die Berufung über die Baubewilligung oder in einem gesonderten Verfahren über die Parteistellung wird sodann auch über die Rechtmäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahme abgesprochen. Das Gleiche gilt für einen Bf, der eine Maßnahmenbeschwerde im eigenen Namen eingebracht hat).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/05/0150 E 31. August 1999

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Oberösterreich — L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich — L82004 Bauordnung Oberösterreich — L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

 

Normen

AVG §12;
AVG §34 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67d Abs1;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Dokumentnummer

JWR_1999050072_19990615X01

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