VwGH 99/04/0058

VwGH99/04/00582.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des Ing. MB in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Februar 1999, Zl. Ge 216562/3-1999-Myh/G, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §102 Abs1 Z3;
GewO 1994 §102 Abs2;
GewO 1994 §102 Abs1 Z3;
GewO 1994 §102 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Februar 1999 wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, eingeschränkt auf das Kehrgebiet Urfahr, durch den Beschwerdeführer an einem näher bezeichneten Standort nicht vorlägen und es wird dem Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes untersagt. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Erstbehörde habe unter Vorgabe von Beurteilungskriterien zur Bedarfsprüfung sämtliche örtlich berührten Gemeinden befragt. Im Zuge dieser Befragung hätten 20 Gemeinden ausdrücklich erklärt, es liege kein Bedarf vor. Zwei Gemeinden hätten dies konkludent erklärt und drei Gemeinden hätten ausdrücklich erklärt, es läge zwar kein Bedarf vor, doch bestünde kein Einwand gegen die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für ein anderes Gebiet. Auch der Magistrat der Landeshauptstadt Linz habe für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich ausgesprochen, dass kein Bedarf vorliege. Diese Stellungnahmen seien schlüssig und begründet. Es sei kein vernünftiger Grund zu erkennen, an der Richtigkeit dieser Stellungnahmen zu zweifeln. Lediglich zwei (namentlich genannte) Gemeinden seien vom allgemeinen Tenor abgewichen. Die eine davon habe im erstbehördlichen Verfahren erklärt, es werde das "Konzessionsansuchen" des Beschwerdeführers befürwortet. Im Berufungsverfahren habe diese Gemeinde über konkretes Befragen erklärt, es spreche allgemein nichts gegen einen Konkurrenzbetrieb im Kehrgebiet Urfahr, jede Konkurrenz im Dienstleistungsbereich sei ein Vorteil für den Konsumenten. Das dürfe aber nicht dahin ausgelegt werden, dass man mit den bestehenden Betrieben nicht zufrieden sei. Die Berufungsbehörde könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, diese Gemeinde habe mit ihren Ausführungen indirekt Probleme im Rauchfangkehrergewerbe bestätigt, nicht folgen. Lediglich die zweite Gemeinde habe sich in ihrer Stellungnahme sowohl für das Vorliegen eines gegenwärtigen als auch zukünftigen Bedarfes ausgesprochen. Dazu sei festzustellen, dass diese Gemeinde laut oberösterreichischem Amtskalender 1998/99 insgesamt 1126 Einwohner, 414 Häuser und 477 Haushalte aufweise. Unter Berücksichtigung dieser Größenordnung vermöge die Stellungnahme dieser Gemeinde keinen Bedarf nach einem weiteren Rauchfangkehrerunternehmen im Kehrgebiet Urfahr zu begründen. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse müsse zumindest derzeit von einem gesättigten Markt für Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes ausgegangen werden und es könne ein gegenwärtiger (zusätzlicher) Bedarf nicht angenommen werden. Was die Frage des zu erwartenden Bedarfes betreffe, hätten sich für eine zu erwartende Änderung des Angebotes an Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerkes weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch im Zuge der Erhebungen Anhaltspunkte ergeben, sodass diesbezüglich eine Fortschreibung der bestehenden Verhältnisse angenommen werden könne. Bezüglich der Nachfrageentwicklung sei nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse von einem weiteren Ausbau von Ferngas- und Wärmeversorgungsanlagen auszugehen. Der Einsatz von Fernwärme wirke im Hinblick auf den Wegfall von Feuerstätten fraglos nachfragedämpfend. Bezüglich der Umstellung auf Erdgas sei festzuhalten, dass diese Umstellung von Fest- und Flüssigbrennstoffen auf Gas eine erhebliche Verringerung der nachgefragten Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerkes nach sich ziehen werde. Soweit vom Beschwerdeführer auf Bautätigkeiten verwiesen werde, sei dem entgegen zu halten, dass nach der Lebenserfahrung ein generelles Ruhen von Bautätigkeiten wohl für kein Kehrgebiet Österreichs angenommen werden könne. Der Umstand, dass Bauführungen vorgenommen würden, sei daher als üblich anzusehen, ohne dass hieraus schon schlechthin auf das Vorliegen eines zusätzlich Bedarfes nach Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes geschlossen werden könne. Ein Anwachsen des Bedarfes aufgrund der Bautätigkeit könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn dieser Umstand den Nachfragerückgang durch die Reduktion der gesetzlichen Kehrverpflichtung, die Umstellung auf Erdgas sowie den Wegfall von Feuerstätten durch Anschluss an ein Fernwärmeversorgungssystem qualifiziert überstiege. Für die Annahme, dass eine dermaßen große Zahl von Neubauten unmittelbar vor der Fertigstellung stünde, sodass abgesehen vom bloßen Ersatz bestehender Kehrobjekte eine die im Kehrgebiet allgemein rückläufige Entwicklung kompensierende Nachfragesteigerung in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten wäre, böten die Ermittlungsergebnisse keine Anhaltspunkte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Untersagung der in Rede stehenden Gewerbeausübung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Problematik in anderen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, deren Argumente im gegenständlichen Fall ebenfalls Berücksichtigung zu finden hätten. Seitens der zuständigen Behörden werde permanent zur Selbstständigkeit aufgerufen und es würden Ansuchen wie das gegenständliche provoziert. Bezeichnend sei, dass sich die Gewerbebehörde und die Landesinnung der Rauchfangkehrer genau in den Fällen des Beschwerdeführers und eines anderen namentlich genannten Gewerbetreibenden gegen die Erteilung der Gewerbeberechtigung stellten, und zwar anders als im Verfahren anderer Antragsteller, denen die Landesinnung der Rauchfangkehrer wohlwollend gegenüberstehe. Es hänge somit offensichtlich von der Einstellung der Landesinnung der Rauchfangkehrer ab, ob die Gewerbehörden eine Gewerbeanmeldung im Rauchfangkehrerhandwerk positiv oder negativ beurteilten. Verwunderlich sei, dass nur der Beschwerdeführer und der andere Antragsteller Schwierigkeiten bei der Erteilung der Gewerbeberechtigungen hätten und ihre Gewerbeanmeldungen in drei näher bezeichneten Kehrgebieten negativ erledigt würden, dagegen andere Gewerbeberechtigungen in diesen Kehrgebieten mehrfach trotz späterer Antragstellung positiv für die Bewerber entschieden worden seien und auch in anderen Kehrgebieten Oberösterreichs ohne Bedarfsprüfung neue Gewerbeberechtigungen erteilt worden seien, was die zuständigen Gewerbebehörden auch zugegeben hätten. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang weiters, dass die ursprüngliche Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1988 immer noch nicht rechtskräftig erledigt sei. Es sei für den Beschwerdeführer unverständlich, weshalb sein aktuelles Ansuchen vom März 1998 abgelehnt werde, obwohl seine Anmeldung vom Jahre 1988 immer noch nicht rechtskräftig erledigt sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass jedenfalls der Bedarf für die vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbeberechtigung vorliege und der angefochtene Bescheid daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, die belangte Behörde habe keine ausreichende und dem Gesetz entsprechende Bedarfsprüfung durchgeführt. Ihre Erhebungen hätten sich darauf beschränkt, ein Kammergutachten einzuholen und die betroffenen Gemeinden zu befragen. Eine korrekte Bedarfsprüfung hätte vorausgesetzt, dass konkrete Erhebungen zu den von der Rechtsprechung entwickelten Bedarfskriterien angestellt würden. Insbesondere hätte durch geeignete Maßnahmen überprüft werden müssen, inwieweit die bestehenden Rauchfangkehrerbetriebe ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllten und ob es insoweit zu Konsumentenbeschwerden, Missständen in der Gewerbeausübung sowie konkreten Versorgungsproblemen komme. Um dies zu erheben, hätten Anfragen an die zuständigen Feuerwehren gerichtet und konkrete Erhebungen bei den Bauabteilungen der einzelnen Gemeindeämter durchgeführt werden müssen. Wäre dies geschehen, wäre die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt, da sie zum Ergebnis gekommen wäre, dass der Bedarf für die vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbeberechtigung vorliege. Geltend gemacht würden weiters entscheidungswesentliche Begründungsmängel. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente einzugehen und hiezu konkrete Aussagen zu treffen. Bei Vermeidung dieser Begründungsmängel wäre die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt.

Gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfordert die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer (u.a.) das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist bei der Feststellung des Bedarfes vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Bedarf nach der Gewerbeausübung in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden. Hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist. Entscheidend für das Vorliegen eines Bedarfes ist daher nicht ein bestimmtes Verhältnis zwischen den nachgefragten Leistungen eines Rauchfangkehrerbetriebes einerseits und den personellen Resourcen der vorhandenen Rauchfangkehrerbetriebe andererseits, sondern allein die tatsächliche Deckung des Bedarfes durch die vorhandenen Betriebe (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0004).

Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid dargestellten Ermittlungsergebnissen vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei in dem in Rede stehenden Kehrgebiet weder gegenwärtig ein Bedarf nach der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gegeben noch sei ein solcher Bedarf zu erwarten, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Mit seinem Vorbringen in der Beschwerde macht der Beschwerdeführer, auch wenn er dieses Vorbringen teilweise unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit subsumiert, in Wahrheit ausschließlich der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensverstöße geltend. Damit vermag er schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG nicht jeder der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensverstoß zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur ein solcher, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können. Ist diese Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, durch ein konkretes Vorbringen, also durch Mitteilung jenes konkreten Sachverhaltes, zu dem die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensverstoßes gelangt wäre, diese Relevanz darzutun. Diesem Erfordernis kommt die vorliegende Beschwerde nicht nach. Weder aus der gerügten Vorgangsweise der Behörde, eine spätere Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers früher erledigt zu haben als eine früher erstattete, noch aus der Unterlassung der vom Beschwerdeführer vermissten weiteren Erhebungen ist ohne entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde nicht zu erkennen, welchen von dem von der belangten Behörde bisher festgestellten abweichenden Sachverhalt die vom Beschwerdeführer vermisste Vorgangsweise der belangten Behörde ergeben hätte. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ganz allgemein aufgezeigte "Problematik" in der Vorgangsweise der Gewerbebehörden.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, zumal sich aus der Beschwerde nicht einmal ansatzweise ergibt, welcher Sachverhalt einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürfte.

Wien, am 2. Juni 1999

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