VwGH 98/21/0201

VwGH98/21/02015.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des MB in Wien, geboren am 26. November 1969, vertreten durch Dr. Franz Pichler, Rechtsanwalt in 1235 Wien, Breitenfurterstraße 360-368/2/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Dezember 1997, Zl. Fr 5079/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 3. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer am 7. August 1997 über Ungarn - unter Umgehung der Grenzkontrolle und damit illegal - nach Österreich eingereist sei. Er sei weder im Besitz eines Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Sein Asylantrag vom 7. August 1997 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 1997 abgewiesen worden. Im Asylverfahren habe er angegeben, nach einem Lageraufenthalt in Szombathely mit Hilfe eines Schleppers über die Grenze gelangt zu sein. Auf Grund seines Fluchtweges sei erwiesen, daß er nicht direkt aus jenem Staat eingereist sei, in dem er Verfolgung behauptet habe, weshalb ihm auch nicht das vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zukomme. Da der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben dar; der Eingriff in sein Privatleben sei auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Sinne einer Aufhebung desselben Folge gegeben werde; in eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid einzig unter dem Gesichtspunkt, daß die belangte Behörde die Ausweisung verfügt habe, obwohl über seinen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Dem liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, er sei bis zu einer derartigen Entscheidung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Mit dieser Ansicht verkennt der Beschwerdeführer die - noch nach den bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Vorschriften zu beurteilende - Rechtslage. Ein Asylwerber hält sich gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 FrG nämlich - vom hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 8 Asylgesetz 1991 abgesehen - nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn und solange ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 zukommt. Hiefür ist neben fristgerechter Stellung des Asylantrages Voraussetzung, daß der Asylwerber gemäß § 6 leg. cit. eingereist ist, was von der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des Ausweisungsverfahrens eigenständig beurteilt werden muß. Das folgert zwingend aus § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991, wonach § 17 FrG nur auf Flüchtlinge, die Asyl haben sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung haben und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung keine Anwendung findet. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang davon spricht, daß die belangte Behörde im Zuge ihrer Prüfung unzulässig in die Entscheidungsbefugnis der Asylbehörden eingegriffen habe, so geht sie auch in dieser Hinsicht von einer unzutreffenden Rechtsansicht aus.

Aus dem Grunde des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 bestand aber auch keine Verpflichtung der belangten Behörde, mit der Ausweisung des Beschwerdeführers - sollte ihm keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommen - bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens zuzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/18/0247).

Die Auffassung im angefochtenen Bescheid, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukomme, ist unbedenklich:

Nach den unbestrittenen Feststellungen gelangte der Beschwerdeführer weder "direkt" aus einem Gebiet, wo sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht dargelegt, er hätte gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt einreiste (Ungarn) zurückgewiesen werden dürfen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991).

Nach dem Gesagten kann daher kein Zweifel bestehen, daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodaß er gemäß § 17 Abs. 1 FrG auszuweisen war. Umstände im Sinne des § 19 FrG, die der Ausweisung im Wege stünden, hat der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht einmal vier Monate im Inland befindliche Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Davon ausgehend ist es ohne Belang, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bloß kassatorische Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes ein verfehltes Beschwerdebegehren im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG gestellt hat.

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