Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erließ gegen die Beschwerdeführerin eine auf § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, gestützte Ausweisung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte diesen mit der Maßgabe, daß die Ausweisung auch auf § 17 Abs. 1 FrG gestützt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 25. Februar 1997 von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt und unmittelbar danach von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Gemeindegebiet Schattendorf aufgegriffen worden. Die Hintanhaltung der illegalen Einreise von einer großen Anzahl von Fremden - überwiegend ohne Barmittel und Reisedokumente - liege im öffentlichen Interesse und es komme zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Einhaltung fremdenpolizeilicher Bestimmungen ein großes Gewicht zu. Das die Beschwerdeführerin betreffende Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Ergänzung im Spruch geboten erscheine. Sie habe keine Möglichkeit, auf legale Weise die Mittel für ihren Unterhalt zu erwerben und wäre gezwungen, dies auf rechtswidrige Weise zu tun, weshalb ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn (erkennbar wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft nicht die auf der unbestrittenen Sachverhaltsannahme im angefochtenen Bescheid fußende Ansicht der belangten Behörde, daß sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihr insbesondere auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukomme. Infolge dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 FrG erfüllt und es hatte die Behörde - vorbehaltlich der Zulässigkeit gemäß § 19 FrG - zwingend die Ausweisung der Beschwerdeführerin zu verfügen. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG erfüllt sind - wie die belangte Behörde annahm -, ist damit ohne Belang.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, die belangte Behörde stütze ihre bescheidmäßig kundgetane Ansicht, daß die Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei, auf Feststellungen, die sie aus Beweisergebnissen ableite, welche jeweils vom 25. Februar 1997 stammten. In den rund neun Monaten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sei die Sachlage keineswegs unverändert geblieben, zumal die Beschwerdeführerin sonst die befürchtete Gefahr eines Abgleitens in die Illegalität zwecks Erlangung der ihr angeblich fehlenden Mittel für den Unterhalt zwischenzeitig längst verwirklicht haben müßte. Die belangte Behörde hätte daher unmittelbar vor ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 1997 durch Verfahrensergänzung prüfen und feststellen müssen, ob die rund neun Monate zuvor am 25. Februar 1997 herrschenden Umstände unverändert geblieben seien oder sich zwischenzeitig zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewandelt hätten. Dadurch wäre ersichtlich geworden, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls jetzt ohne Verstöße gegen österreichische Rechtsvorschriften in geordneten Verhältnissen lebe und auch ihr Unterhalt hinlänglich gesichert sei.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde deswegen nicht zum Erfolg, weil es bei der Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG auf ein weiteres - zum unrechtmäßigen Aufenthalt hinzukommendes - die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigendes Verhalten des Fremden nicht ankommt. Die für eine erfolgreiche Mängelrüge erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht dargetan. Für die Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen iSd § 19 FrG relevanten Eingriffs in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Letztlich verweist die Beschwerdeführerin auf eine angeblich gleiche Sach- und Rechtslage einen anderen Fremden betreffend, in welchem Fall die belangte Behörde nach einer ergänzenden Überprüfung zur Feststellung gelangt wäre, daß der Fremde im Einklang mit den melderechtlichen Bestimmungen hierzulande wohne und in keiner Weise Grund zur Beanstandung biete und dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung nicht erforderlich sei. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg, weil der zum Vergleich herangezogene Bescheid eine ausschließlich auf § 17 Abs. 2 FrG gestützte Ausweisung zum Inhalt hatte. Im übrigen kann aus einer Entscheidung in einem anderen Fall kein subjektives Recht abgeleitet werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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