VwGH 98/18/0187

VwGH98/18/018723.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des GS, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. April 1998, Zl. SD 233/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. April 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, der bereits mit Bescheid der Erstbehörde vom 22. Februar 1996 ausgewiesen worden sei, sei zuletzt mit einem Touristensichtvermerk, der vom 24. Juni 1997 bis zum 19. Juli 1997 Gültigkeit gehabt habe, in das Bundesgebiet eingereist. Der vom Beschwerdeführer am 18. Juli 1997 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei im Hinblick auf das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer halte sich demnach seit dem 20. Juli 1997 unrechtmäßig in Österreich auf und sei seiner Verpflichtung zur Ausreise selbst nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages nach dem Aufenthaltsgesetz nicht nachgekommen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich daher - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG - als gerechtfertigt.

Aufgrund des relativ kurzen und zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne er sich nicht mit Erfolg auf einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben berufen. Da der Beschwerdeführer aber offensichtlich mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebe, liege ein Eingriff in sein Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme gerade den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein besonders hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer in gravierender Weise verletzt worden. Die den solcherart beeinträchtigten öffentlichen Interessen gegenüberzustellenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers wögen vergleichsweise jedenfalls nicht schwerer, zumal seine Bindung zu den in Österreich lebenden Angehörigen dadurch eine Relativierung erfahre, als der Beschwerdeführer erwachsen sei. Das oben dargestellte Abwägungsergebnis werde weiters durch den Umstand verstärkt, daß der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt in Österreich von hier aus zu legalisieren.

Entgegen der offenbaren Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sei seine Erwerbstätigkeit als unselbständig Beschäftigter nicht als relevant dergestalt zu werten, daß durch die Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG eingegriffen würde, sodaß dieser Umstand bei der hier vorzunehmenden Zulässigkeitsprüfung ohne Relevanz sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß ihm nach Ablauf der Geltungsdauer seines Touristensichtvermerkes keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zugekommen sei. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen hegt der Gerichtshof gegen diese Auffassung keinen Einwand.

Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, daß vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt ist.

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Grunde des § 37 FrG verletzt. Die belangte Behörde habe "völlig unberücksichtigt gelassen", daß in Österreich auch die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers lebten, der Beschwerdeführer bei einem namentlich genannten Unternehmen beschäftigt sei, monatlich einen näher genannten Betrag verdiene und somit der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich liege; "bei richtiger Abwägung" hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß die privaten Interessen des Beschwerdeführers die an der Ausweisung bestehenden öffentlichen Interessen bei weitem überwögen.

2.2. Wenn auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine "Erwerbstätigkeit als unselbständig Beschäftigter" vom Privatleben im Sinn des § 37 FrG erfaßt wird, so ist dieser Umstand im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich. Entgegen der Beschwerde hat die belangte Behörde das ins Treffen geführte Familienleben des Beschwerdeführers bei ihrer Beurteilung nach § 37 FrG berücksichtigt und zutreffend einen mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Eingriff in den vom § 37 FrG geschützten Bereich angenommen. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt - den er trotz Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fortgesetzt hat - in der Dauer von etwa neun Monaten das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 98/18/0145, mwH), gravierend beeinträchtigt habe, und demgegenüber die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen, erreichen doch die gesamte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von lediglich etwa zehn Monaten und seine daraus allenfalls abzuleitende Integration nicht ein Ausmaß, das diesen persönlichen Interessen - auch unter Bedachtnahme auf das in der Beschwerde geltend gemachte private Interesse aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - ein das maßgebliche öffentliche Interesse übersteigendes Gewicht verleihen könnte.

3. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Juli 1998

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