Normen
ABGB §354;
ABGB §362;
ABGB §366;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §56 Abs2;
JN §60 Abs2;
ABGB §354;
ABGB §362;
ABGB §366;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §56 Abs2;
JN §60 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin führte zu 10 Cg 10/95d des LG für ZRS Wien Klage gegen zwei beklagte Parteien auf Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufes, wobei dieser Streit von der Beschwerdeführerin als Klägerin mit S 1,5 Mio bewertet worden war. Auf Seiten der Beschwerdeführerin trat Franz Berger dem Verfahren als Nebenintervenient bei.
Am 10. April 1996 wurde dieser Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, dessen Wortlaut von der Beschwerdeführerin wie folgt wiedergegeben wird:
"Gemäß Punkt 1 dieses Vergleiches behalten die beklagten Parteien die streitgegenständliche Liegenschaft und verpflichten sich hiefür, an die Beschwerdeführerin bzw. den Nebenintervenienten einen Betrag von S 2,000.000,-- zu bezahlen. Gemäß Punkt 2. des Vergleiches erhielt der Nebenintervenient Franz Berger ein höchstpersönliches und nicht vererbliches Aufgriffsrecht bis 31.12.2005 für den Fall, daß die Beklagten die Liegenschaft an eine andere Person als direkte Nachkommen oder dem jeweils anderen derzeitigen Ehepartner übertragen möchte. Hiebei wurde der Aufgriffspreis mit demjenigen Betrag vereinbart, der dem laut Schätzungsgutachten im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft im September 1997 zuzüglich der von den Beklagten ab 10.4.1996 aufgewandten Kosten für werterhöhende Instandsetzung entspricht."
Dazu stellte die belangte Behörde (von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen) fest, daß sich im Streitakt das Schätzungsgutachten eines Sachverständigen befindet, in dem der Wert der Liegenschaft per 24.9.1997 mit S 5,240.000,-- beziffert wird.
Daraufhin forderte der Kostenbeamte des LG für ZRS Wien weitere Pauschalgebühr in Höhe von S 73.020,-- zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr an.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde keine Folge, wobei sie davon ausging, daß durch den Vergleich eine Erweiterung des Streitgegenstandes auf insgesamt S 7,240.000,-- erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr bzw. auf Vorschreibung einer solchen in geringerer Höhe verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
§ 56 JN lautet auszugsweise:
"(1) Erbittet sich der Kläger anstelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.
(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 30.000 S als Streitwert.
..."
Gemäß § 60 Abs. 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Hievon tritt gemäß Abs. 2 Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle folgende Ausnahme ein:
"Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."
Kern des Beschwerdevorbringens, das ausschließlich den Vergleichspunkt 2 betrifft, ist die Behauptung, das dem Nebenintervenienten eingeräumte Aufgriffsrecht sei wertlos; allenfalls sei der Wert gemäß § 56 Abs. 2 JN mit S 30.000,-- anzusetzen.
Dazu ist auf folgendes zu verweisen:
Mit dem in Rede stehenden Vergleichspunkt 2 wurde der Streitgegenstand des ursprünglich nur auf Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufes gerichteten Verfahrens unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zufolge des Vergleichspunktes 1 die Liegenschaft bei den Beklagten verblieb, dahingehend erweitert, daß (abgesehen von der im Vergleichspunkt 1 vereinbarten Zahlung von S 2,000.000,--) dem auf Seiten der Beschwerdeführerin beigetretenen Nebenintervenienten hinsichtlich der Liegenschaft ein Aufgriffsrecht eingeräumt wurde. Da ein solches Recht, wenn es ausgeübt wird, dem Berechtigten noch nicht unmittelbar das Eigentum an der davon betroffenen Liegenschaft verschafft, sondern vielmehr nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes, ist das Aufgriffsrecht vor seiner Ausübung noch nicht mit dem unmittelbaren Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft gleichzusetzen. Aus diesem Grund scheidet eine Bewertung dieses Rechtes in Anwendung des § 60 Abs. 2 JN mit dem Einheitswert aus, weil diese Bewertung nur dann stattzufinden hat, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens (bzw. Inhalt des Vergleiches), also streitverfangen (bzw. vergleichsverfangen) ist (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren5 unter E 4 zu § 15 GGG angeführte hg. Judikatur sowie die bei Stohanzl, MGA JN-ZPO14 unter E 5 zu § 60 JN referierte Rechtsprechung des OGH).
Eine Anwendung des von § 56 Abs. 2 Satz 3 JN vorgesehenen Betrages von S 30.000,-- hat nur zu erfolgen, wenn eine Bewertung durch den Kläger (im Falle eines Vergleiches durch die Vergleichsparteien) unterlassen wird. Im vorliegenden Fall haben die Vergleichsparteien aber - anders als dies die Beschwerdeführerin sehen will - das dem Nebenintervenienten eingeräumte Recht durch einen ausdrücklichen und unzweifelhaften Hinweis auf ein im Streitakt befindliches Sachverständigengutachten bewertet, weil sich aus diesem Verweis eindeutig ergibt, daß der Nebenintervenient, wenn er von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch macht, jedenfalls die Summe von S 5,240.000,--, mit der das genannte Sachverständigengutachten die Liegenschaft per 24. September 1997 bewertete, zu bezahlen hat. Aus diesem Grund kann davon, daß das Aufgriffsrecht als wertlos mit Schilling Null zu bewerten wäre, von vornherein nicht gesprochen werden und spielt auch der Umstand, daß das Aufgriffsrecht befristet und (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) höchstpersönlich ist, keine Rolle, weil eben eine Bewertung durch die Vergleichsparteien vorgenommen wurde, die als Angabe des Streitwertes gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 JN anzusehen ist.
Da sich Gegenteiliges auch aus dem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen, der Aufgriffspreis entspreche dem Verkehrswert der Liegenschaft, nicht ergibt, zeigt schon der Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf diese Entscheidung erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichtes über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. Jänner 1999
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