Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde wird nicht stattgegeben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 7. April 1998 erhob der - zu diesem Zeitpunkt nicht von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer - Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 13. Februar 1998, Zl. ZRV 1/1-3/1998/H, betreffend Feststellung der Entstehung einer Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes. Dem gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit hg. Beschluß vom 20. April 1998, Zl. 98/16/0120-2, Folge gegeben. Mit dem weiteren hg. Beschluß vom 20. April 1998, Zl. 98/16/0120-3, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die dem Beschwerdeschriftsatz anhaftenden Mängel zu beheben.
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich vom 30. April 1994 wurde Dr. Rudolf R., Rechtsanwalt in B., zum Verfahrenshelfer bestellt. Mit Note vom 12. Juni 1998 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurde dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht, daß auf Ersuchen des Dr. Rudolf R. an dessen Stelle Dr. Johannes B., Rechtsanwalt in G., bestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer brachte sodann durch seinen nunmehr bestellten Verfahrenshelfer am 22. Juli 1998 einen Schriftsatz ein, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten vierwöchigen Frist begehrt wurde. Gleichzeitig wurde unter Bezeichnung "ergänzender Schriftsatz" "Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften" erhoben.
In diesem Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, der Beschluß der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich über die Umbestellung des Verfahrenshelfers sei dem nunmehrigen Verfahrenshelfer am 15. Juni 1998 zugestellt worden. Der neu bestellte Verfahrenshelfer habe die Ausführung des ergänzenden Schriftsatzes am 23. Juni 1998 an Dr. Andreas G., Rechtsanwalt in W., mit dem Ersuchen substituiert, den ausgearbeiteten Schriftsatz zur Einbringung an ihn zu retournieren. Durch ein Versehen in der Kanzlei des Substituten sei die Frist zur Behebung der angeführten Mängel ab Zustellung des Bestellungsbescheides an den nunmehrigen Verfahrenshelfer vom 15. Juni 1998 nicht mit vier Wochen, sondern falsch mit sechs Wochen berechnet und das Ende der Frist unrichtig mit 27. Juli 1998 eingetragen worden. Dr. Andreas G. habe an die zuständige Kanzleikraft Bettina K. die ausdrückliche Weisung erteilt, eine vierwöchige Frist ab Zustellung des Umbestellungsbescheides vorzumerken. Diese habe aber infolge eines Hörfehlers eine sechswöchige Frist in das Fristenbuch eingetragen. Das Versehen in der Kanzlei Dris. Andreas G. stelle ein für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar.
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß die Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Trifft den Vertreter einer Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist, so ist dieses der Partei zuzurechnen. Für die richtige Beachtung einer von der Partei zu wahrenden Frist ist in einer Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich immer der Anwalt selbst verantwortlich. Denn er selbst wird die entsprechende Frist festsetzen, ihre Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut der Anwalt das nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, so trifft ihn ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht.
Im vorliegenden Fall hat der Verfahrenshelfer den von ihm ausgewählten Substituten nicht mit der Einbringung des die Beschwerde ergänzenden Schriftsatzes, sondern vielmehr damit beauftragt, den von ihm ausgearbeiteten Schriftsatz an ihn (zur Einreichung beim Verwaltungsgerichtshof) zu übermitteln. Daraus folgt aber, daß der Verfahrenshelfer selbst die zur Wahrung der in Rede stehenden Frist notwendigen Vorkehrungen in der Organisation seines Kanzleibetriebes zu treffen hatte. Hingegen kam es auf die Frage, auf welche Weise für die Einhaltung der Frist seitens des Substituten vorgesorgt worden ist, gar nicht an, weil dies nur das Innenverhältnis zwischen dem Verfahrenshelfer und seinem Substituten betreffen konnte. Daß der Verfahrenshelfer aber in seinem Betrieb eine entsprechende Vormerkung der hier maßgeblichen Frist angeordnet und die Vormerkung in geeigneter Weise überwacht hat, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet. Da somit nicht erkennbar ist, daß der den Beschwerdeführer vertretende Anwalt für die richtige Beachtung der Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages gesorgt hätte, war von einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden auszugehen. Damit lagen aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.
Daraus folgt weiters, daß die mit hg. Verfügung vom 20. April 1988, Zl. 98/16/0120-3, gesetzte Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde versäumt wurde. Das Verfahren über die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 26. November 1998
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