Normen
BAO §101 Abs3;
BAO §190 Abs1;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §290 Abs1;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BAO §101 Abs3;
BAO §190 Abs1;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §290 Abs1;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird im Umfang ihrer Bekämpfung des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde mit diesem über eine Berufung der M GmbH & Co KG gegen die am 21. und 28. Oktober 1996 ausgefertigten Bescheide des Finanzamtes M betreffend Unterbleiben von einheitlichen und gesonderten Feststellungen von Einkünften 1987 bis 1994 sowie Gewerbesteuer 1987 bis 1993 ab. Die Entscheidung lautete dahingehend, dass die Berufung hinsichtlich Unterbleiben von einheitlichen und gesonderten Feststellungen von Einkünften 1987 bis 1989 und 1992 bis 1994 sowie Gewerbesteuer 1987 bis 1993 als unbegründet abgewiesen, der Berufung gegen die Bescheide hinsichtlich Unterbleiben von einheitlichen und gesonderten Feststellungen von Einkünften 1990 und 1991 teilweise Folge (1990) bzw. Folge (1991) gegeben werde. Die in den Jahren 1990 und 1991 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden im angefochtenen Bescheid gemäß § 188 BAO mit minus 2,006.459,-- S (1990) und plus 203.046,-- S (1991) festgestellt (im Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Verteilung des Verlustes bzw. des Gewinnes für die beiden Jahren auf die einzelnen Beteiligten näher dargestellt).
Der an die M GmbH & Co KG zu Handen des Masseverwalters Dr. B zugestellte angefochtene Bescheid enthielt keinen Hinweis im Sinn der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO.
Die vorliegende vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid "zugestellt an die Berufungswerberin am 9. Februar 1998". Der Beschwerdeführer habe als Kommanditist der berufungswerbenden KG ein rechtliches Interesse am Ausgang dieses Verwaltungsverfahrens. Nach den weiteren Beschwerdeausführungen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die steuerlichen Einkünfte seien "demgemäß in der laut Steuererklärung beantragten gesellschaftsvertrags- und beschlusskonformen Weise auf die Gesellschafter aufzuteilen".
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinn des § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann (auch Berufungsentscheidungen wirken gemäß § 290 Abs. 1 BAO für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid), muss er nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Zu diesen Bescheiden zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten Feststellungen zu unterbleiben haben (siehe den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 2000, 99/13/0014, mwN).
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird
Der angefochtene Bescheid ist an die M GmbH & Co KG zu Handen ihres Masseverwalters - als vertretungsbefugter Person im Sinn der Bestimmung des § 81 BAO - zugestellt worden. Da die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthielt, entfaltete dieser in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach § 188 BAO und damit im Umfang der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer keine Wirkung (vgl. nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes 99/13/0014, sowie weiters die Beschlüsse vom 12. September 1996, 96/15/0161, und vom 20. November 1996, 95/15/0169)
Die Beschwerde war somit schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (auf den in der Gegenschrift der belangten Behörde angesprochenen Zurückweisungsgrund für die Jahre 1987 und 1988, weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an der KG nicht beteiligt gewesen sei, war damit auch nicht mehr weiter einzugehen).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2001
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