VwGH 98/14/0039

VwGH98/14/003926.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Rosemarie Rismondo, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Sendnergasse 38, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Oktober 1997, GA 8 - 2547/96, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1995, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §3 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1995 unter Hinweis auf § 3 Abs 2 EStG 1988 mit der Begründung ab, beim Bezug von Einkünften aus nichtstelbständiger Arbeit und Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe seien die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes zunächst auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Sodann sei der dementsprechende Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Mit dem so ermittelten Durchschnittssteuersatz seien die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu besteuern.

Dagegen wendet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit Beschluß vom 28. November 1997, B 2754/97 - 3, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der - wie bereits im Berufungsverfahren - im wesentlichen ausgeführt wird, es wären die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit dem Arbeitslosengeld bzw der Notstandshilfe zusammenzurechnen. Sodann sei der Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Mit dem so ermittelten Durchschnittssteuersatz seien die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu besteuern. Die von der belangten Behörde gewählte Berechnungsmethode widerspreche dem Grundsatz, daß Transferleistungen steuerfrei zu belassen seien. Mit dieser Berechnungsmethode habe die belangte Behörde einerseits das ihr bei einem unbestimmten Gesetzesbegriff eingeräumte Ermessen überschritten, anderseits eine der wirtschaftlichen Betrachtungsweise widersprechende Abgabe vorgeschrieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 sind ua das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe von der Einkommensteuer befreit.

Nach § 3 Abs 2 EStG 1988 sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua iSd des Abs 1 Z 5 lit a leg cit nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 leg cit und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs 4 leg cit) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs 10 leg cit) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.

Wie sich aus der eben zitierten Bestimmung ergibt, ist die belangte Behörde iSd Gesetzes vorgegangen, wenn sie die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umgerechnet hat. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Berechnungsmethode widerspricht der eindeutigen Gesetzeslage. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß die von der belangten Behörde festgesetzte Steuer höher sei als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, 89/14/0283, Slg Nr 6566, beruft, vermag er daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis zu einer anderen Rechtslage ergangen ist.

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ermessensüberschreitung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß der Abgabenbehörde einerseits bei der Berechnung der Einkommensteuer kein Ermessenspielraum eingeräumt ist, anderseits diese Berechnung nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu erfolgen hat.

Abschließend wird auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 97/14/0067, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu entscheiden hatte, wie die Einkommensteuer zu berechnen ist, falls in einem Veranlagungszeitraum sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 bezogen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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