VwGH 98/13/0131

VwGH98/13/01314.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Ing. E in W, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien I, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IA) vom 2. Jänner 1996, Zl 15-91/1148/08, betreffend ua Einkommensteuer 1984 bis 1987, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §162;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG §8 Abs2;
BAO §162;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde, aus dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid und aus den vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung und Abtretung der an ihn gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (Beschluß vom 9. Juni 1998, B 652/96-6) an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren 1984 bis 1987 alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Bei dieser Gesellschaft wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung ua festgestellt, daß in Zusammenhang mit Zahlungseingängen auf einem in der Buchhaltung nicht erfaßten betrieblichen Bankkonto Erlöse im Gesamtausmaß von rund 23 Mio bei der Gewinnermittlung nicht erfaßt worden seien. Von der Gesellschaft war dazu eingewandt worden, daß die auf diesem Bankkonto eingegangenen (und unbestritten nicht verbuchten) Beträge für Provisionszahlungen verwendet worden seien. Trotz entsprechender Aufforderung sei aber weder die betriebliche Veranlassung dieser behaupteten Provisionszahlungen nachgewiesen noch eine Zuordnung zu konkreten Aufträgen vorgenommen worden, seien keine Nachweise für entsprechende Provisionszahlungen, wie zB Quittungen vorgelegt und auch die Empfänger im Sinne des § 162 BAO nicht genannt worden. Für die Provisionszahlungen seien keinerlei Anhaltspunkte bekanntgegeben worden, welche eine Zuordnung zu konkreten Aufträgen ermöglichten bzw die Zahlung von Schmiergeldern rechtfertigten. Von der Prüferin wurde daher die Ansicht vertreten, daß diese Mittel dem Beschwerdeführer als verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen seien (vgl Tz 32 lit d der Niederschrift vom 23. November 1989 über die Schlußbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO anläßlich der Buch- und Betriebsprüfung und Tz 42 des Betriebsprüfungsberichtes vom 29. Jänner 1990).

In der Folge wurden die entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttungen (nach Wiederaufnahme der Verfahren) bei der Einkommensteuer des Beschwerdeführers erfaßt.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde im wesentlichen vorgebracht, es sei vor Zurechnung einer bei der Gesellschaft angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu prüfen, ob und wieweit er für die Vereinnahmung der verdeckten Gewinnausschüttung in Betracht komme. Diese Überprüfung habe nicht stattgefunden. Da ein entsprechender Zufluß an Einkünften aus Kapitalvermögen bestritten werde, "liegt demnach auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vor". Weiters verwies der Beschwerdeführer auf eine Berufung an das Finanzamt für Körperschaften, wonach laut angefochtenem Bescheid gegen die verdeckte Gewinnausschüttung Stellung genommen und beantragt worden sei, 90 Prozent der zugerechneten "Erlöserhöhungen als Betriebsausgaben" anzuerkennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Entscheidung über die Berufung der Gesellschaft seien die Einwendungen gegen die verdeckte Gewinnausschüttung in allen Punkten als unbegründet abgewiesen worden, zumal die (damalige) Berufungswerberin in keiner Weise aufgeklärt habe, welche Betriebsaufwendungen vom besagten Konto, über welches der Beschwerdeführer allein verfügungsberechtigt gewesen sei, bezahlt worden seien, und die Empfänger der beantragten Aufwendungen trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Verfassungsgerichtshof an ihn abgetretene Beschwerde erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge rechtsirriger Anwendung des "§ 162 BAO in einem Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO" und erachtet sich in seinem Recht auf "gesetzmäßige Durchführung eines Abgabenfestsetzungsverfahrens im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO" verletzt. Bei einer Abgabenfestsetzung im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO sei § 162 BAO niemals anzuwenden. Darüberhinaus sei jedenfalls bei "gröblichst ordnungswidriger Buchführung, die keine tatsächlichen Ergebnisse erkennen lassen, wirtschaftlich realistische Ziffern" der Besteuerung zugrundezulegen. Auch im Rahmen einer Zuschätzung gemäß § 184 BAO zu erklärten Werten dürfe maximal jener Betrag erreicht werden, der im Rahmen einer Globalschätzung zum Ansatz käme. Dem § 184 BAO sei ein Strafmoment nicht eigen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit nicht auf:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen beruhen die behaupteterweise rechtswidrigen Abgabenfestsetzungen im Beschwerdefall trotz der vom Beschwerdeführer eingeräumten groben Buchhaltungsmängel bei der Gesellschaft nicht auf einer Schätzung im Sinne des § 184 BAO, weil weder die in der Folge als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Beträge geschätzt, sondern anhand des unbestritten betrieblichen Bankkontos, dessen Bewegungen in der Buchhaltung der Gesellschaft nicht erfaßt worden waren, konkret ermittelt wurden, noch die Beurteilung des relevanten Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung eine Schätzung darstellt. Der Vorwurf einer nicht gesetzmäßigen Durchführung eines Abgabenfestsetzungsverfahrens im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ist daher schon deshalb ebenso verfehlt wie die Rüge einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides infolge rechtsirriger Anwendung des § 162 BAO in einem Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO.

Auf § 162 BAO hat sich die belangte Behörde im übrigen in dem Sinn, daß sie als Rechtsfolge der verweigerten Bekanntgabe der Empfänger von beantragten Betriebsaufwendungen solche nicht anerkannt hat, zur Recht nicht gestützt, weil diese durch § 162 BAO normierte Rechtsfolge zur Beurteilung der im Verfahren des Beschwerdeführers strittigen Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und ob dem Gesellschafter entsprechende Beträge zugeflossen sind, nicht geeignet ist. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde vielmehr in Verweisung auf die Berufungsentscheidung der GmbH den Umstand, daß die Empfänger der beantragten Aufwendungen nicht bekanntgegeben wurden, nur in Zusammenhang mit der Würdigung verwendet, daß die Qualifikation der Bruttoschwarzumsätze als verdeckte Gewinnausschüttung insbesondere deshalb als rechtmäßig anzusehen sei, weil von der Gesellschaft in keiner Weise "erklärt" worden sei, welche Betriebsaufwendungen vom besagten Konto bezahlt worden seien. In der Berufungsentscheidung betreffend die GmbH, auf welche die belangte Behörde verwiesen hat, wurde auf Seite 11, 1. Absatz - in Zusammenhang mit dem "besagten" Konto (auf welchem die Mehrerlöse festgestellt wurden) und unabhängig von der davor erwähnten Rechtsfolge des § 162 BAO - ausdrücklich auch darauf hingewiesen, daß der Nachweis oder die Glaubhaftmachung betrieblicher Aufwendungen nicht erbracht worden sei, weshalb § 162 BAO nicht einmal im dortigen Verfahren ein die Entscheidung der Behörde notwendig tragendes Element ist. Die von der belangten Behörde verwendete Formulierung, daß die Empfänger der beantragten Aufwendungen nicht bekanntgegeben worden seien, ist daher in nicht zu beanstandender Weise als im Rahmen der Beweiswürdigung ua verwendete Begründung für die (dem Betriebsprüfungsbericht folgende) Sachverhaltsfeststellung zu erkennen, daß die behaupteten Betriebsausgaben tatsächlich nicht angefallen sind und die festgestellten Mehrerlöse daher in voller Höhe eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, zumal der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht behauptet, daß die diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden seien.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. November 1998

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