VwGH 98/12/0401

VwGH98/12/040111.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Thomas Menschhorn, Rechtsanwalt in Wien I, Kramergasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 23. April 1998, Zl. 56.042/11-I/D/7a/98, betreffend Abweisung eines Antrages auf Studienbeihilfe mangels Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit des ersten Studienabschnittes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;
StudFG 1992 §20 Abs2;
StudFG 1992 §6 Z3 idF 1997/098;
AVG §38;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;
StudFG 1992 §20 Abs2;
StudFG 1992 §6 Z3 idF 1997/098;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer studiert seit dem Sommersemester 1992 Medizin und beendete den ersten Studienabschnitt mit dem ersten Rigorosum am 10. Jänner 1997 (= 10. Semester).

Am 3. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit im ersten Studienabschnitt wegen Krankheit. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10. Juli 1997 nach den Angaben des Beschwerdeführers deshalb abgewiesen, weil er nur für die beiden letzten Semester der Studienzeitüberschreitung einen Krankheitsnachweis erbracht habe. Dieser Fehler sei ihm unterlaufen, weil die belangte Behörde nicht ihre Manuduktionspflicht erfüllt habe. Jedenfalls blieb dieser Bescheid vom Beschwerdeführer unbekämpft.

Die Studienbeihilfenbehörde wies daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. April 1997 auf Studienbeihilfe - mangels Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit - mit Bescheid vom 22. Juli 1997 ab. Auch die Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde war für den Beschwerdeführer nicht erfolgreich.

Die dagegen erhobene Berufung an die belangte Behörde wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 6 Z. 3 und 20 Abs. 2 StudFG abgewiesen.

Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, § 20 Abs. 2 StudFG stelle einen absoluten Ausschlußgrund für den Anspruch auf Studienbeihilfe dar, wenn das erste Rigorosum nicht innerhalb der nach § 20 Abs. 2 StudFG vorgesehenen Zeit, die im Beschwerdefall neun Semester betragen habe, absolviert werde. Das Vorliegen wichtiger Gründe, wie Krankheit, sei im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens zu berücksichtigen. Ein solches Nachsichtsverfahren habe der Beschwerdeführer bereits beantragt, es sei ihm aber, da dieses Verfahren mit einem abweisenden Bescheid abgeschlossen worden sei, keine Nachsicht erteilt worden. Da unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer die aus § 20 Abs. 2 StudFG sich ergebende vorgesehene Zeit zur Absolvierung des ersten Rigorosums überschritten habe, weil er erst am Ende des 10. Semesters das erste Rigorosum der Studienrichtung Medizin abgelegt habe, fehle es am günstigen Studienerfolg.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Z. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, idF BGBl. I Nr. 98/1997 (StudFG), ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe u. a. der Nachweis eines günstigen Studienerfolges.

Nach § 20 Abs. 2 StudFG liegt ein solcher günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender das erste Rigorosum des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. Die vorgesehene Studienzeit für die Studienrichtung des Beschwerdeführers beträgt im ersten Studienabschnitt vier Semester; die Ausschlußgrenze des § 20 Abs. 2 StudFG beträgt somit neun Semester.

Nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG ist auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die für die zu beurteilende Frage des günstigen Studienerfolges wesentliche Vorfrage, ob nämlich die Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Studienförderungsgesetzes vorliegen, nicht geprüft. Diese Prüfung und Feststellung der allfälligen Nachsicht sei präjudiziell für den geltend gemachten Anspruch. Das Ermittlungsverfahren habe sich jedoch auf ein reines Aktenverfahren beschränkt, obwohl die Behörde verhalten gewesen wäre, den Sachverhalt objektiv zu klären. Dem angefochtenen Bescheid liege ausschließlich der von der Studienbeihilfenbehörde festgestellte Sachverhalt zugrunde, welcher vom Beschwerdeführer aber ausdrücklich bestritten worden sei. Jedenfalls hätte die Behörde die Umstände und die Dauer der Krankheit des Beschwerdeführers erheben müssen. Dies umsomehr, als der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Einvernahme als Partei beantragt habe. Wäre die belangte Behörde den Beweisanträgen des Beschwerdeführers gefolgt, hätte er nicht nur Gelegenheit gehabt, in einer unmittelbar vor dem entscheidenden Organ abzulegenden Aussage allenfalls bestehende Unklarheiten zu beseitigen, für den Fall, daß dies für notwendig erachtet worden wäre, weitere Beweise anzubieten, sondern hätte er insbesondere durch sein persönliches Auftreten die erkennende Behörde von der Wahrheit seiner Behauptungen überzeugen können.

Damit verkennt der Beschwerdeführer den rechtlichen Zusammenhang des Studienbeihilfenverfahrens mit dem Nachsichtsverfahren (§ 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG). Liegt wie im Beschwerdefall unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs. 2 StudFG vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem eigenen Verfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG wegen Vorliegens einer der im Gesetz genannten wichtigen Gründe die Nachsicht von der Überschreitung des im § 20 Abs. 2 StudFG genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird. Diese Nachsicht ist dem Beschwerdeführer mit dem von ihm nicht bekämpften Bescheid vom 10. Juli 1997 versagt worden. Damit ist aber diese Frage rechtlich bindend für das Verfahren über die Gewährung der Studienbeihilfe entschieden worden, sodaß diesbezüglich auch keine Erhebungen anzustellen waren.

Da bereits in diesem Stadium des Verfahrens erkennbar war, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt ist, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abgewiesen werden.

Wien, am 11. November 1998

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