VwGH 98/11/0116

VwGH98/11/011619.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. Ingo Woldrich, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Kirchgasse 4a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. November 1997, Zl. 8 B-KFE-7/2/1997, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
KFG 1967 §75 Abs2;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
KFG 1967 §75 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 26. November 1996 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zur Frage seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. Mai 1997 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 1997 zugestellt. Da es der Beschwerdeführer in der Folge unterließ, den verlangten Befund beizubringen, entzog die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit Bescheid vom 22. August 1997 gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G erteilte Lenkerberechtigung.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 1997 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt offensichtlich die Auffassung, daß der Aufforderungsbescheid keine rechtlichen Wirkungen entfaltet habe, weil ein Berufungsbescheid, mit dem ein nach dem § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangener Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt wurde, obwohl der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden und die von der Erstbehörde gesetzte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen sei, nicht befolgbar sei. Diesbezüglich ist ihm zu entgegnen, daß nach den vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen der Aufforderungsbescheid keine mit Datum festgesetzte Frist enthielt, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides schon verstrichen war. Es war ihm darin aufgetragen worden, "innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides" den Befund beizubringen. Daß die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides mit der Zustellung des Berufungsbescheides am 5. Juni 1997 eingetreten ist, bestreitet der Beschwerdeführer ebenso nicht, wie den Umstand, daß er den Befund nicht beigebracht hat.

Weiters ist dem Beschwerdeführer, insoweit er vorbringt, daß die Voraussetzungen für das Verlangen nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung gefehlt hätten, seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit stets gegeben sei und Zweifel daran nicht objektiviert seien, sowie weiteres Vorbringen zu seiner Eignung als Kraftfahrzeuglenker erstattet, zu entgegnen, daß für die Erlassung eines Bescheides nach § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 lediglich erforderlich ist, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde beizubringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge geleistet hat. Dagegen sind die Gründe, die Anlaß für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung boten, nicht mehr zu prüfen und es ist auch für eine Auseinandersetzung mit der geistigen und körperlichen Eignung der betreffenden Person in einem solchen Verfahren kein Raum (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0117, mit weiterem Judikaturhinweis). Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob dem Beschwerdeführer ein in Deutschland ausgestellter Führerschein "abgenommen und begründungslos bisher nicht wieder ausgefolgt" worden sei, über die Abnahme des deutschen Führerscheines keine begründete Entscheidung vorliege und für die Abnahme eines in Deutschland ausgestellten Dokumentes Unzuständigkeit der Behörde vorliege. Der Beschwerdeführer übersieht, daß Gegenstand des vorliegenden Entziehungsbescheides die in Österreich - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau am 25. Juli 1960 - erteilte Lenkerberechtigung ist. Auch der Einwand der Unzuständigkeit der Behörde ist somit verfehlt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte