VwGH 98/09/0331

VwGH98/09/033110.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des KH in G, vertreten durch Dr. Ferdinand Gross, Rechtsanwalt in Kapfenberg, Grazerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. Oktober 1998, Zl. UVS 303.11-5/98-48, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2 lita;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 lita;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Bescheidausfertigung belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe am 8. Februar 1997 und in einem Zeitraum von ca. drei Wochen davor drei (namentlich genannte) slowakische Staatsangehörige und drei namentlich genannte) ungarische Staatsangehörige als Animiermädchen in der Bar "Salambo" beschäftigt, obwohl für diese (weiblichen) Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Anzeigebestätigungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine ausgestellt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils drei Tage) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm nach dem AuslBG zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird im wesentlichen geltend gemacht, nach den getroffenen Feststellungen könne nicht von einer "regelrechten Eingliederung" gesprochen werden, weil die Animiermädchen selbständig jeweils im Zimmer entlohnt worden seien; von Vorgaben des Barbetreibers hinsichtlich der Zimmermiete sei keine Rede gewesen. Den Animiermädchen hätte "eine eigene Betriebsstätte" gefehlt, es habe aber auch eine längere Dauer der Beschäftigung gefehlt; mangels "Bestimmbarkeit des Dienstvertrages" sei auch "kein bestimmter Dienstvertrag für eine längere Dauer" vorgelegen. Die Mädchen seien im Hinblick auf ihre nicht eingeschränkt gewesene "Entschlußfähigkeit bezüglich der fraglichen Tätigkeit" selbständig gewesen; auch hinsichtlich des "Verbleibes im Betrieb" sei der eigene Entscheidungswille der Mädchen maßgeblich gewesen. Aus all diesen Gründen sei "eine wirtschaftliche Unabhängigkeit" nicht vorgelegen. Bei der gegenständlichen selbständigen Tätigkeit sei eine "Bewilligungspflicht nach dem AuslBG" nicht erforderlich. Eine Prostituierte könne bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Dienstnehmerin nicht angemeldet werden. Die belangte Behörde habe nicht erhoben und auch nicht festgestellt, ob es überhaupt möglich gewesen wäre, die Anmeldung bei der Sozialversicherung durchzuführen. Des weiteren sei nicht erhoben bzw. festgestellt worden, welche "Fluktuation bei derartigen ausländischen Mädchen, die der Prostitution nachgehen", bestehe; diese würden dem österreichischen Barbetreiber diktieren, "wann sie in einen derartigen Betrieb kommen oder nicht".

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung unter anderem in einem Arbeitsverhältnis (lit. a) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird (lit. b). Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des Abs. 2 vorliegt, ist zufolge Abs. 4 dieser Gesetzesstelle der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Die belangte Behörde hat im wesentlichen als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer die "Salambo-Bar" in Graz als einen von der Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 genehmigten "Bordellbetrieb" (im maßgebenden Zeitraum) geführt habe. Dem genannten Genehmigungsbescheid zufolge habe der Beschwerdeführer Prostituierte bei Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit der Behörde zu melden. Zwei Zimmer in der "Salambo-Bar" seien dazu bestimmt gewesen, daß die Animiermädchen dort mit Kunden einen Geschlechtsverkehr durchführen konnten. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides namentlich genannten drei slowakischen und drei ungarischen (weiblichen) Staatsangehörigen hätten ca. drei Wochen vor dem 8. Februar 1997 begonnen, als Animiermädchen in der "Salambo-Bar" zu arbeiten; ihre Tätigkeit habe darin bestanden, Gäste zu Getränken zu animieren und Getränke zu servieren. Am Getränkeumsatz seien die Animiermädchen beteiligt gewesen; beispielsweise hätten sie für eine Flasche Sekt (Preis S 1.000,--) eine Provision von S 240,-- erhalten. Für die halbstündige Benützung eines der beiden zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs bestimmten Zimmers hätten Gäste entweder beim Beschwerdeführer oder bei dem in der "Salambo-Bar" teilzeitbeschäftigten Kellner einen Betrag von S 300,-- bezahlen müssen; der Preis für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs sei zwischen dem Gast und dem Animiermädchen zu vereinbaren gewesen. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Animiermädchen hätten unentgeltlich in einer Mietwohnung des Beschwerdeführers gewohnt. Anläßlich einer Kontrolle am 8. Februar 1997 hätten Beamte der Bundespolizeidirektion Graz die drei ungarischen und die drei slowakischen Animiermädchen, bekleidet mit für derartige Lokale üblicher Reizwäsche, in der "Salambo-Bar" angetroffen; diesen Animiermädchen - für die dem Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. auch keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen ausgestellt worden seien - sei ihre weitere Tätigkeit in der "Salambo-Bar" untersagt worden. Die anläßlich dieser Kontrolle angetroffenen sechs (ausländischen) Animiermädchen hätten zugegeben, bereits seit ca. drei Wochen in der "Salambo-Bar" tätig gewesen zu sein.

Ausgehend von diesen Feststellungen und der Tatsache, daß die Verwendung der verfahrensgegenständlichen sechs weiblichen Ausländer unter den festgestellten Bedingungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322, vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0195, und vom 18. Dezember 1998, Zlen. 98/09/0281, 0282) im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, daß diese weiblichen Ausländer nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer verwendet wurden. In der Beschwerde wird kein wesentlicher Gesichtspunkt dargelegt, der diese Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit der Ausländer bzw. die Annahme ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit im vorliegenden Fall als rechtswidrig erschienen ließe.

Ob die weiblichen Ausländer als Prostituierte bei der Sozialversicherung hätten angemeldet werden können bzw. ob Anmeldungen beim zuständigen Sozialversicherungsträger gescheitert wären, ist für die Beurteilung, ob Beschäftigungsverhältnisse nach dem AuslBG vorgelegen sind bzw. auch dafür, ob der Beschwerdeführer Arbeitgeber im Sinne des AuslBG ist, nicht erheblich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0366, und die darin angegebene Vorjudikatur). Die gerügte Unterlassung von Erhebungen und Feststellungen in dieser Hinsicht stellen daher keinen Verfahrensfehler dar.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Februar 1999

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