Normen
BDG 1979 §103 Abs4;
VwGG §34 Abs2;
BDG 1979 §103 Abs4;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung von Mängel wie folgt zu ergänzen:
"Es ist, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).
Es ist der Tag, an dem der angefochtene Bescheid dem Disziplinaranwalt zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG). In der Beschwerde wird nur die Zustellung an den Stellvertreter angegeben.
Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift des Disziplinaranwaltes zu versehen. Sollte der Disziplinaranwalt an der Beschwerdeerhebung bzw. Unterfertigung gehindert sein, wäre darzulegen, inwieweit eine Verhinderung des Disziplinaranwaltes besteht und derart im vorliegenden Fall das Einschreiten des Stellvertreters erforderlich wurde.
Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde samt Abschriften der Beilage für die mitbeteiligte Partei Andreas Grotz beizubringen (§§ 21 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 29 VwGG).
Es ist die Abgabestelle (§ 4 Zustellgesetz) der beteiligten Partei vollständig anzugeben."
Der Beschwerdeführer legte seine Beschwerde und einen ergänzenden Schriftsatz innerhalb der ihm zur Mängelbehebung gesetzten Frist vor. In diesem Schriftsatz gab der Beschwerdeführer unter anderem folgende Stellungnahme zum ergangenen Mängelbehebungsauftrag ab:
"Eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der DOK vom 8.5.1998 - nicht 18.5.1998 - GZ 137/10-DOK/97 ist für den VwGH angeschlossen.
...
Eine Ausfertigung der VwGH-Beschwerde vom 24.8.1998 sowie eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der DOK vom 8.5.1998 GZ 137/DOK/97 ist für die mitbeteiligte Partei Andreas Grotz angeschlossen.
...
Der Beschuldigte wird durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt,
Gumpendorferstraße 5, 1060 Wien vertreten.
...
Die Dienstbehörde wurde im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission von mir nach Zuteilung des Disziplinaraktes als Disziplinaranwalt-Stellv. vertreten. Ich hatte bereits in meinem damaligen Plädoyer bei der Disziplinarverhandlung am 8. Mai 1998 die Entlassung des Beschuldigten gefordert, tatsächlich wurde vom Senat die Disziplinarstrafe der Entlassung in die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92/1 Z. 3 BDG in der Höhe von S 50.000,-- abgeändert.
Auf Grund dieser rechtswidrigen Entscheidung hatte ich daher als zuständiger Disziplinaranwalt in Kenntnis des gesamten Akteninhaltes als Vertreter der Dienstbehörde fristgerecht eine VwGH-Beschwerde eingebracht.
Es erfolgte daher seitens der Disziplinarbehörde richtigerweise primär die Zustellung des angefochtenen Bescheides an mich und nur sekundär an den Disziplinaranwalt bei der DOK Min Rat Mag. Keuth zur Kenntnisnahme. Der Beginn des Fristenlaufes ist somit der Zeitpunkt der Zustellung an mich."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen unter anderem Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeinverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde einbringt.
Gemäß § 103 Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) wird dem Disziplinaranwalt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidung der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung mit der aus § 33 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Rechtsfolge, daß die Beschwerde in einem solchen Fall in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Der Beschwerdeführer ist dem an ihn ergangenen Mängelbehebungsauftrag nur dahingehend nachgekommen, daß von ihm das Datum des anzufechtenden Bescheides berichtigt, eine Ablichtung der Bescheidausfertigung vorgelegt und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde samt Beilage für die mitbeteiligte Partei beigebracht wurden. Die übrigen im Verbesserungsauftrag bezeichneten Mängel wurden von ihm nicht behoben.
Der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebende Zeitpunkt der Zustellung (allenfalls der Kenntnisnahme) des zur Erhebung der Beschwerde befugten Organs - das ist zufolge § 103 Abs. 4 BDG 1979 der Disziplinaranwalt - wurde nicht angegeben (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG). Auf der Beschwerde fehlt auch weiterhin die Unterschrift dieses zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof befugten Organs. Daß der zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof befugte Disziplinaranwalt (laut dem Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz ist dies Ministerialrat Mag. Keuth) gehindert sei, bzw. worin seine allfällige Verhinderung bestünde, die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu genehmigen und zu unterfertigen, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die dem Mängelbehebungsauftrag seitens des Beschwerdeführers entgegengesetzte Rechtsansicht, daß der vorgehaltene Mangel (seiner Ansicht nach) nicht gegeben sei, den Eintritt der mit der Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages verbundenen Rechtsfolgen nicht zu hindern (vgl. insoweit etwa den hg. Beschluß vom 23. Jänner 1997, Zl. 95/09/0226). Die nur teilweise Erfüllung eines Auftrages zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel ist der völligen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen und schließt demnach den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluß vom 10. April 1997, Zl. 96/09/0368, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Die - ohne Genehmigung und Unterfertigung des Disziplinaranwaltes erhobene - Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 17. Dezember 1998
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