Normen
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden, vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Beschwerde und den angeschlossenen Ausfertigungen der Bescheide erster und zweiter Instanz sowie der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezog bis 16. November 1997 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 11. Dezember 1997 stellte er bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur einen Antrag auf Gewährung eines Pensionsvorschusses mit der Behauptung, am 20. Oktober 1997 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt zu haben. Gleichzeitig überreichte er (der Behörde erster Instanz) eine "schriftliche Beschwerde", wonach er am 16. November 1997 mit einer Beraterin des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur telefoniert und eine falsche Auskunft erhalten hätte.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur fest, daß dem Beschwerdeführer ab 11. Dezember 1997 Notstandshilfe gebühre. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Pensionsvorschuß auf Basis Notstandshilfe erst am 11. Dezember 1997 in der regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur geltend gemacht.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer (neuerlich) geltend, am 16. November 1997, am Ende seiner bisherigen Leistung, mit seiner Beraterin des AMS Bruck/Mur telefoniert und eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Er habe angefragt, ob er einen neuen Antrag stellen müsse und habe gleichzeitig bekanntgegeben, einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt zu haben. Es sei ihm von der Beraterin erklärt worden, es sei alles in Ordnung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
In der Begründung wurde nach Darstellung des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeführt, daß die vom Beschwerdeführer genannte Beraterin des AMS Bruck/Mur mit der Berufung konfrontiert worden sei. Sie habe angegeben, sich an einen Anruf des Beschwerdeführers nicht erinnern zu können. Sie könne allerdings aus Überzeugung sagen, daß sie im Falle eines Anrufes dem Beschwerdeführer gesagt hätte, daß seine Notstandshilfe auslaufe, und er entweder einige Tage vorher oder spätestens am Folgetag des letzten Bezugstages einen neuen Antrag auf Leistung stellen müsse. Dies sei eine "Grundauskunft", die von ihr täglich gegeben werde, und seien bis dato noch keine Verständigungsprobleme aufgetreten.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf seine Leistung habe am 16. November 1997 geendet. Eine rechtzeitige, neue Antragstellung habe er verabsäumt. Aufgrund der Stellungnahme der vom Beschwerdeführer genannten Beraterin des AMS Bruck/Mur sei nicht glaubhaft, daß eine Falschauskunft erteilt worden sei. Den neuerlichen Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung habe der Beschwerdeführer mit der Abgabe des Antragsformulars am 11. Dezember 1997 erwirkt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde. Nach dem Inhalt dieser Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides mit der Behauptung, die Leistung hätte ihm ab 16. November 1997 zugesprochen werden müssen. Aufgrund einer falschen Auskunft seiner Beraterin beim Arbeitsmarktservice Bruck/Mur sei ihm die Leistung vom 16. November bis 11. Dezember 1997 nicht zuerkannt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 AlVG i.V.m. § 17 Abs. 1 leg. cit. gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Nach § 38 AlVG i.V.m. § 46 Abs. 1 leg. cit. ist der Anspruch auf Notstandshilfe vom Arbeitslosen persönlich bei der nach seinem Wohnort zustehenden regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es also für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in § 46 Abs. 1 dritter und vierter Satz genannten Fristen an (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0097, und vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0517).
Die dem Beschwerdevorbringen letztlich zugrundeliegende Rechtsauffassung, daß die auf einer unrichtigen Rechtsauskunft des zuständigen Sachbearbeiters beruhende Unterlassung einer dem § 46 Abs. 1 AlVG entsprechenden Antragstellung einer Geltendmachung im Sinne dieser Bestimmung mit der Rechtswirkung des § 17 Abs. 1 leg. cit. gleichzuhalten sei, findet in den genannten Bestimmungen keine Deckung. Dies unabhängig davon, ob ein derartiges Verhalten einen Amtshaftungsanspruch nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes begründet (vgl auch hiezu die genannten hg. Erkenntnisse).
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - so auch ohne Erteilung eines keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienenden Mängelbehebungsauftrages - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ergehen, weil die anstehende Rechtsfrage durch die bisherige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof klargestellt ist.
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