Normen
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10 Abs5 idF 1993/903;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs9;
ZLG Stmk 1982 §31;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10 Abs5 idF 1993/903;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs9;
ZLG Stmk 1982 §31;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer beantragten am 30. Juli 1996 beim Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) eine Entschädigung gemäß § 27 Abs. 9 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 82 (StZLG 1982). Sie brachten vor, im Zusammenlegungsverfahren D. infolge einer nicht gesetzmäßigen Abfindung wirtschaftliche Nachteile (Verdienstentgang für 6 Jahre, Entgang von EU-Förderungen, u. a.) erlitten zu haben. Insgesamt sei ein Betrag von S 121.750,-- zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 19. März 1997 wies der LAS den Antrag als verspätet zurück. Begründet wurde dies damit, die Agrarbezirksbehörde G. (ABB) habe mit Verständigung vom 3. Oktober 1995 den abgeänderten Zusammenlegungsplan D. u.a. auch gegenüber den Beschwerdeführern erlassen. Diese hätten gegen diesen Zusammenlegungsplan kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er ihnen gegenüber am 15. November 1995 formell in Rechtskraft erwachsen sei. Der Schadenersatzantrag hätte daher bis spätestens 15. Dezember 1995 beim LAS eingebracht werden müssen. Der am 30. Juli 1996 eingelangte Antrag sei verspätet. In der Verhandlung vor dem LAS am 19. März 1997 hätten die Beschwerdeführer nach Vorhalt, daß ihr Antrag als verspätet eingebracht anzusehen sei, ausgeführt, daß sie über den Eintritt der (formellen) Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes ihnen gegenüber nicht Bescheid gewußt hätten. Der Eintritt der Rechtskraft hätte ihnen mitgeteilt werden müssen. Es sei ihnen immer erklärt worden, daß sie die gesamte Abfindung nicht benutzen dürften. Dem stehe die Aussage des Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft D. gegenüber, wonach der Nachbar der Beschwerdeführer nie etwas dagegen gehabt habe, daß die Beschwerdeführer die in Rede stehende Abfindungsfläche bewirtschafteten. Der Bürgermeister der Gemeinde S. habe ausgeführt, daß alle Parteien aufgeklärt worden seien und zum Großteil die ihnen zugewiesenen Abfindungen auch bewirtschafteten; warum die Beschwerdeführer dies nicht täten, wisse er nicht.
Die Beschwerdeführer beriefen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1997 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat in der Begründung die Auffassung, die einmonatige Frist für die Antragstellung nach § 27 Abs. 9 StZLG 1982 habe für die Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt begonnen, zu dem ihnen gegenüber der Zusammenlegungsplan formell rechtskräftig geworden sei, und nicht erst mit jenem Zeitpunkt, zu welchem der Zusammenlegungsplan gegenüber allen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens formell in Rechtskraft erwachsen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Ersatz eines durch die Übergabe einer gesetzwidrigen Abfindung entstandenen Schadens verletzt. Sie bringen vor, der Schadenersatzanspruch nach § 27 Abs. 9 StZLG 1982 knüpfe an die übergebene Abfindung an. Das StZLG 1982 sehe im § 32 die vorläufige, im § 36 die endgültige Übernahme der Grundabfindungen vor. Im gegenständlichen Fall fehle jeder Hinweis darauf, daß es zu einer Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen bzw. allenfalls schon zu einer Ausführung des Zusammenlegungsplanes gekommen sei. Da der Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführer aber an die Gesetzwidrigkeit der übergebenen Abfindung geknüpft sei, komme schon begrifflich eine Verfristung des Schadenersatzanspruches vor der Übergabe bzw. Übernahme der Grundabfindungen nicht in Betracht.
Im übrigen teilten die Beschwerdeführer auch nicht die Auffassung der belangten Behörde, daß § 27 Abs. 9 StZLG 1982 mit dem Ausdruck "formelle Rechtskraft" nicht auf den gesamten Zusammenlegungsplan, sondern auf den Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber den einzelnen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens abstelle. Formelle Rechtskraft der Entscheidung bedeute deren Unanfechtbarkeit. Die Unanfechtbarkeit könne "nach der Theorie der Einheitlichkeit der formellen Rechtskraft nicht subjektiv different sein" (Hinweis auf VwSlg. 16.606/A).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei nach § 27 Abs. 9 StZLG 1982 den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim Landesagrarsenat einzubringen.
§ 27 Abs. 9 StZLG stellt die landesgesetzliche Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 10 Abs. 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103 (FGG), mit der sie wörtlich übereinstimmt, dar.
§ 10 Abs. 5 FGG wurde durch die FGG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 903, in das FGG eingefügt.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage und dem Vorblatt dazu (1252 Blg. NR XVIII. GP) ergeben sich die Beweggründe für diese Regelung.
Bei der Problemdarstellung im Vorblatt heißt es:
"Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß die österreichische Rechtslage im Flurverfassungsrecht über "eine gewisse Starrheit" verfüge. Denn bei länger andauernden Verfahren bestünde derzeit keine Möglichkeit, die Lage der Eigentümer vor dem Inkrafttreten eines Zusammenlegungsplanes zu ändern oder sie für den Nachteil zu entschädigen, den sie bis zu einer endgültigen Grundabfindung erlitten haben können. Die Republik Österreich ist in der Zwischenzeit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach aufgefordert worden, den kritisierten Zustand zu beheben. Es mußte somit eine Entschädigungsregelung getroffen werden."
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird ausgeführt:
"Mit den Entscheidungen vom 23. April 1987,
Zln. 16/1986/114/162 (Fall Erkner/Hofauer) sowie 17/1986/115/163 (Fall Poiss) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg für das Agrarverfahren in Österreich schwerwiegende Entscheidungen getroffen. Er hat in den genannten Fällen eine Verletzung des Art. 6 Menschenrechtskonvention sowie des Ersten Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention festgestellt. Der Gerichtshof hat den Umstand, daß eine Partei in einem Zusammenlegungsverfahren im Falle einer ungesetzmäßigen Abfindung nicht die Möglichkeit hat, wenn der ungesetzmäßige Zustand in der Natur andauert, entweder den Zustand zu ändern oder eine Gutmachung eines ebenfalls entstandenen Schadens geltend zu machen, gerügt. Dieser Zustand steht nicht im Einklang mit den genannten Normen der Menschenrechtskonvention.
In der Zwischenzeit wurde die Republik Österreich mehrfach aufgefordert, den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kritisierten Zustand zu beheben. Somit war für die Schaffung einer Möglichkeit zur Geltendmachung eines allfälligen Schadens zu sorgen. Diese Möglichkeit, einen Schaden geltend machen zu können, der durch die Zuteilung einer nicht gesetzmäßigen Abfindung während des Verfahrens entstanden ist, hat ihren Niederschlag im § 10 Abs. 5 bis 7 gefunden. Parallel dazu wurde die verfahrensrechtliche Basis in der Novelle zum Agrarbehördengesetz geschaffen."
"Schließlich finden sich in den Erläuterungen zu § 10 Abs. 5 bis 7 folgende Ausführungen:
"Unter den Abs. 5 bis 7 befinden sich die neu geschaffenen Entschädigungsregelungen. Im Abs. 5 wird zunächst die Bedingung festgelegt, welche zur Antragstellung berechtigt. Voraussetzung für die Antragstellung ist die Gesetzwidrigkeit einer zugeteilten Abfindung. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die betroffene Partei nunmehr einen entsprechenden Antrag binnen Monatsfrist nach Eintritt der formellen Rechtskraft stellen. Bisher konnte de facto keine Veränderung der allenfalls ungesetzlichen Verhältnisse vor Eintritt der materiellen Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes vorgenommen werden. Dieser Zustand konnte sich infolge der Komplexität des Verfahrens mitunter über eine (wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat) unvertrebar lange Zeit erstrecken. Ein Ersatz für einen allfällig eingetretenen Schaden war im Gesetz bisher nicht vorgesehen. Nach der vorliegenden Regelung steht der Partei die Möglichkeit offen, einen Schaden geltend zu machen."
In den in den Erläuterungen angeführten Entscheidungen hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bemängelt, die österreichische Rechtslage auf dem Gebiet des Zusammenlegungsverfahrens leide an einer gewissen Starrheit, weil sie vor dem Rechtswirksamwerden des Zusammenlegungsplanes keine Mittel vorsehe, die Stellung der Grundeigentümer zu ändern oder sie für den Schaden zu entschädigen, den sie in der Zeit bis zur endgültigen Zuerkennung der gesetzmäßigen Grundabfindung erlitten haben. Bei den den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrundeliegenden Fällen handelt es sich um solche, in denen eine vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet worden war.
Durch die Regelung des § 10 Abs. 5 bis 7 FGG und der entsprechenden landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen sollte der Kritik des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen werden. Aus diesem Motiv des Gesetzgebers für diese Regelung ergibt sich auch deren Zweck.
Die Entschädigungsregelung soll dazu dienen, Parteien des Zusammenlegungsverfahrens Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die während des Zusammenlegungsverfahrens erfolgte, nicht effektiv bekämpfbare Übergabe einer gesetzwidrigen Grundabfindung erwachsen. Nicht hingegen bezieht sich die Regelung auf - tatsächliche oder behauptete - Schäden, die auf die Umsetzung des formell rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes zurückgeführt werden. Zur Hintanhaltung von Schäden durch einen rechtswidrigen Zusammenlegungsplan stehen den Parteien andere Mittel zur Verfügung, nämlich die Rechtsmittel gegen den Zusammenlegungsplan, mit denen verhindert werden kann, daß ein rechtswidriger Zusammenlegungsplan rechtskräftig wird.
Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführer, die Frist des § 27 Abs. 9 StZLG 1982 sei ihnen gegenüber noch gar nicht ausgelöst worden, weil ihnen keine Abfindungsgrundstücke - sei es im Wege der Anordnung der vorläufigen Übernahme, sei es durch Ausführung des Zusammenlegungsplanes - übergeben worden seien.
Wenn § 27 Abs. 9 StZLG 1982 von der "einer Partei übergebenen Abfindung" spricht, so bedeutet dies nicht, daß die in § 27 Abs. 9 StZLG 1982 festgesetzte Frist solange gehemmt ist, so lange die Abfindung nicht übergeben ist; vielmehr ist das Tatbestandselement der "übergebenen Abfindung" eine der Voraussetzungen dafür, daß überhaupt ein Schadenersatz in Betracht kommt. Im übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihnen sei keine Abfindung übergeben worden, unverständlich und steht im Widerspruch zum Beschwerdepunkt, in welchem sie sich im Recht auf Ersatz eines durch die Übergabe einer gesetzwidrigen Abfindung entstandenen Schadens verletzt erachten.
Die §§ 11 Abs. 5 FGG und 27 Abs. 9 StZLG 1982 sprechen von "formeller Rechtskraft". Diesen Ausdruck verwenden Rechtsprechung und Lehre für den Zustand, daß ein Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 453, und die dort angeführte Judikatur und Literatur). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gibt es keine "Einheitlichkeit der formellen Rechtskraft"; die formelle Rechtskraft kann vielmehr in einem Mehrparteienverfahren gegenüber einer Partei eintreten, einer anderen gegenüber aber noch nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1952, Slg. N.F. 2.728/A, u.v.a.).
Gegenteiliges ist aus dem von den Beschwerdeführern zitierten hg. Erkenntnis vom 1. April 1931, Slg. 16.606/A, nicht zu entnehmen.
Wenn nun § 27 Abs. 9 StZLG 1982 ausdrücklich auf die formelle Rechtskraft abstellt, einen Begriff also, zu dessen Merkmalen eine "Einheitlichkeit" in dem Sinne, daß die formelle Rechtskraft erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides in Bezug auf alle Verfahrensparteien eintritt, eben nicht gehört, dann ist daraus zu schließen, daß der Gesetzgeber auf den Eintritt der Rechtskraft gegenüber der die Entschädigung begehrenden Partei abstellt und nicht auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides in bezug auf alle Verfahrensparteien.
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur FGG-Novelle 1993.
Hier ist zunächst auf die Erläuterungen zur Neufassung des § 10 Abs. 5 FGG zu verweisen. Dort wird ausgeführt, daß die durch eine Gesetzwidrigkeit einer zugeteilten Abfindung geschädigte Partei nach der geplanten neuen Regelung einen Antrag auf Entschädigung binnen Monatsfrist nach Eintritt der formellen Rechtskraft stellen kann. Dieser geplanten neuen Rechtslage wird anschließend die bisherige, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kritisierte Situation gegenübergestellt, die eine Abhilfe gegen ungesetzliche Verhältnisse vor Eintritt der materiellen Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes nicht ermöglicht und insbesondere keine Entschädigung vorgesehen habe. Der von den Erläuterungen im Zusammenhang mit den Ausführungen über die alte, zu beseitigende Rechtslage verwendete Ausdruck der materiellen Rechtskraft bezeichnet in Rechtsprechung und Lehre den Umstand, daß ein Bescheid nicht nur für die Parteien unanfechtbar, sondern auch für die Behörde unwiderrufbar geworden ist (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 184, Rz 458, und die dort angeführte Judikatur und Literatur). Eine der Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Zusammenlegungsplanes ist daher die Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) in Bezug auf alle Verfahrensparteien. Solange auf Grund einer Berufung auch nur einer Verfahrenspartei der Zusammenlegungsplan auch in jenen Teilen geändert werden kann, die Verfahrensparteien betreffen, denen gegenüber bereits formelle Rechtskraft eingetreten ist, kann von materieller Rechtskraft des Zusammenlegungsbescheides nicht gesprochen werden.
Nach den Erläuterungen sollte also durch die FGG-Novelle 1993 der Zustand, daß bis zur materiellen Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes - welche die formelle Rechtskraft gegenüber allen Verfahrensparteien zur Voraussetzung hat - keine ausreichende Abhilfe gegen Nachteile möglich war, die aus der Zuteilung gesetzwidriger Grundabfindungen resultierten, beseitigt werden. Auch das zwingt zu dem Schluß, daß mit dem Anknüpfen an die formelle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes nicht die Unanfechtbarkeit gegenüber allen Verfahrensparteien gemeint war, sondern nur gegenüber den Entschädigungswerbern.
Für diese Lösung spricht auch, daß einer der Hauptkritikpunkte in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Umstand war, daß eine Verfahrenspartei auch bei langer Verfahrensdauer keine Möglichkeit hatte, den in der Zwischenzeit aus der gesetzwidrigen Abfindungszuteilung resultierenden Schaden geltend zu machen. Ziel der FGG-Novelle 1993 war es, dem Geschädigten möglichst bald Schadenersatz zukommen zu lassen. Dem trägt eine Regelung, die die Frist für die Geltendmachung des Schadenersatzes schon mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber der geschädigten Partei beginnen läßt, eher Rechnung als eine solche, die die Geltendmachung des Schadens erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft in bezug auf alle Verfahrensparteien ermöglicht.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt bei der Auslegung des § 10 Abs. 5 FGG und des § 27 Abs. 9 StZLG ist der Umstand, daß eine Interpretation, die die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches erst mit Eintritt der Rechtskraft gegenüber allen Verfahrensparteien beginnen läßt, dazu führt, daß die Feststellung von durch die (vorläufige) Zuteilung einer gesetzwidrigen Abfindung entstandenen Schäden auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen kann. Zu denken ist dabei insbesondere an den Fall, daß einer Verfahrenspartei im Wege der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindung eine gesetzwidrige Grundabfindung übergeben wird, der Zusammenlegungsplan aber eine andere - gesetzmäßige - Flureinteilung vorsieht, gegen die von der betroffenen Partei keine Berufung erhoben wird und die daher ihr gegenüber in Rechtskraft erwächst. Wird dieser Teil des Zusammenlegungsplanes umgesetzt, ändert sich also die Zuteilung der Abfindungsflächen. Verstreicht aber bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gegenüber allen Verfahrensparteien noch ein längerer Zeitraum, so kann es auf jenen Grundstücken, die vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes gesetzwidrigerweise durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme einer Partei zugeteilt, nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes aber an eine andere Partei übertragen wurden, durch Verbesserungsmaßnahmen, geänderte Bewirtschaftung und dgl. zu einer völlig neuen Situation kommen, die es der Behörde erschwert - wenn nicht unmöglich macht -, festzustellen, ob durch den früheren Zustand dieser Grundstücke den Parteien, denen sie durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme zugeteilt wurden, ein Schaden erwachsen ist.
Als weiterers Argument dafür, daß § 27 Abs. 9 StZLG an den Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber der einzelnen Partei anknüpft, ist anzuführen, daß die Behörde nicht verpflichtet ist, den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens sofort nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gegenüber allen Verfahrensparteien von diesem Umstand Mitteilung zu machen. Eine Partei, die Schadenersatz begehren will, wäre daher gehalten, sich laufend bei der Behörde zu erkundigen, ob bereits Rechtskraft gegenüber allen Verfahrensparteien eingetreten ist. Diesen insbesondere bei großen Zusammenlegungsverfahren ausufernden Aufwand den Parteien zugemutet zu haben, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Ein Abstellen auf den Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber der einzelnen Partei als auslösendes Ereignis für die Frist des § 27 Abs. 9 StZLG stellt auch keine Verkürzung der der Partei zur Einbringung des Entschädigungsantrages zur Verfügung stehenden Frist dar.
Gegen eine auf den Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber der einzelnen Partei als fristenauslösendes Ereignis abstellende Interpretation des § 27 Abs. 9 StZLG 1982 spricht auch nicht der Umstand, daß der gesetzwidrige Zustand, der durch die (vorläufige) Zuteilung einer gesetzwidrigen Abfindung bewirkt wurde, auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines gesetzmäßigen Zusammenlegungsplanes noch andauern kann, falls der Zusammenlegungsplan nicht bereits mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber einzelnen Parteien, sondern erst mit der formellen Rechtskraft gegenüber allen Verfahrensparteien umgesetzt wird. § 27 Abs. 9 StZLG 1982 verlangt lediglich, daß innerhalb eines Monates nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan der Antrag auf Schadenersatz beim Landesagrarsenat einzubringen ist. Mit der Einbringung dieses Antrages werden alle Ansprüche der Partei gewahrt, und zwar auch solche, die nach der Einbringung des Antrages infolge des durch die mangelnde Umsetzung des rechtmäßigen Zusammenlegungsplanes bewirkten Fortdauerns des rechtswidrigen Zustandes entstehen. Der Gebrauch der Mitvergangenheit im § 27 Abs. 9 StZLG 1982 ("war die einer Partei übergebene Abfindung rechtswidrig") bedeutet nicht, daß sich der Schadenersatzantrag nur auf bereits beendete gesetzwidrige Abfindungen beziehen kann. Diese Formulierung bedeutet vielmehr lediglich, daß Voraussetzung für einen Schadenersatzantrag ist, daß der Partei im Laufe des Verfahrens eine gesetzwidrige Abfindung übergeben worden war.
Die Fallkonstellation, daß zwar bereits formelle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes eingetreten und damit die Frist des § 27 Abs. 9 StZLG 1982 ausgelöst wurde, daß aber einer Partei die rechtswidrige Zuteilung von Grundstücken, die durch die vorläufige Übernahme bewirkt wurde, noch einige Zeit verbleibt, läßt sich im übrigen auch bei einer Interpretation nicht vermeiden, die die Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gegenüber allen Pareien als fristauslösendes Moment ansieht. Eine solche Konstellation würde in diesem Fall dann eintreten, wenn die Behörde Übergangsverfügungen für die Verwirklichung der neuen Flureinteilung (§ 56 StZLG 1982) trifft.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß § 27 Abs. 9 StZLG 1982 mit dem Ausdruck "formelle Rechtskraft" den Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber der einzelnen Verfahrenspartei und nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber allen Verfahrensparteien anspricht. Struktur und Zweck des § 27 Abs. 9 StZLG 1982 sind völlig anders geartet als § 107 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, wo mit "Rechtskraft" der Eintritt der Rechtskraft gegenüber allen Verfahrensparteien gemeint ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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