Normen
VwRallg;
Zulässigkeit Gebäuden Freiland Tir 1994 §1 Abs1;
Zulässigkeit Gebäuden Freiland Tir 1994 §2 Abs3;
VwRallg;
Zulässigkeit Gebäuden Freiland Tir 1994 §1 Abs1;
Zulässigkeit Gebäuden Freiland Tir 1994 §2 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 16. Oktober 1995 wurde gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Tiroler LGBl. Nr. 11/1994, festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für die A-Hütte mit Aufenthaltsraum mit dem Verwendungszweck Jagdhütte zu vermuten sei. Eigentümer der Hütte ist die beschwerdeführende Gemeinde.
Mit Antrag vom 30. Jänner 1998 begehrte die mitbeteiligte Partei die Zustellung dieses Feststellungsbescheides, da sie im gegenständlichen Verfahren Parteistellung habe.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1998 wies der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde diesen Antrag als unzulässig zurück. Begründend wird in dem Bescheid ausgeführt, dass die Antragstellerin lediglich verbücherte Teilwaldberechtigte an der gegenständlichen Liegenschaft (gemeint offenbar: auf der die A-Hütte steht) sei. Mit diesem Recht sei ein Holzbezug sowie das Recht der Streunutzung verbunden. Rechte an der streitgegenständlichen Jagdhütte seien damit nicht verbunden, sodass sich im Hinblick auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland ergebe, dass der Antragstellerin keine Parteistellung zukomme. Gemäß § 2 Abs. 3 des zitierten Gesetzes komme nur den Grundeigentümern, den Eigentümern der Gebäude und den sonstigen hierüber Verfügungsberechtigten Parteistellung zu. Unter den sonst hierüber Verfügungsberechtigten seien nur jene Personen gemeint, die sonstige Rechte, wie etwa Miet-, Pacht- oder Wohnrechte am gegenständlichen Gebäude innehätten.
Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 3 des genannten Gesetzes bewusst neben dem Eigentümer des Gebäudes auch den Grundeigentümern und allfälligen Verfügungsberechtigten über den Grund Parteistellung eingeräumt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 21. August 1998 wurde der Berufung keine Folge gegeben und in der Begründung die Rechtsansicht der Erstbehörde bestätigt.
Auf Grund der Vorstellung der mitbeteiligten Partei erging der angefochtene Bescheid. Mit diesem hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 21. August 1998 auf. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich die Formulierung "hierüber Verfügungsberechtigten" in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland sowohl auf das Grundeigentum als auch auf das Gebäude beziehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit
von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, lautet:
"§ 1
Meldung und Erhebung von Gebäuden im Freiland
(1) Bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt oder die ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet werden, sind vom Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bürgermeister zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung ist um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen anzusuchen."
§ 2 Abs. 3 lautet:
"(3) In den Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kommt den Grundeigentümern, den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Parteistellung zu."
Strittig ist im Beschwerdefall, ob mit der Wendung "und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten" auch Verfügungsberechtigten über das betroffene Grundstück die Parteistellung eingeräumt wird.
Die beschwerdeführende Gemeinde vertritt die Auffassung, dass sich die Wendung im Hinblick auf den Wortlaut nur auf die über das betroffene Gebäude Verfügungsberechtigten beziehe.
Die belangte Behörde geht hingegen im Hinblick auf den vermuteten gesetzgeberischen Willen, der auch in vergleichbaren Fällen durch die gleiche Formulierung seinen Ausdruck fände, davon aus, dass auch die Verfügungsberechtigung über das Grundstück die Parteistellung vermittle.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass einerseits das aus dem Wortlaut gewonnene Argument nicht leicht von der Hand zu weisen ist (die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift zum Wortlaut sind schon insoweit verfehlt, als darin der Wortlaut unvollständig wiedergegeben wird und damit die entscheidende Problematik, worauf sich das Wort "hierüber" beziehen könnte, ausgeblendet wird) und überdies durch eine systematische Überlegung, nämlich durch die Einbeziehung des § 1 bezüglich der Antragstellung, erhärtet wird. Auch in § 1 verwendet der Gesetzgeber die Worte "Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten", wobei sich das Wort "hierüber" in diesem Zusammenhang ausschließlich auf "Gebäude" beziehen kann. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 des Gesetzes unter demselben Begriff etwas anderes verstehen wollte. Es ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die vom Gesetzgeber zweimal verwendete Formulierung in beiden Fällen dasselbe bedeutet.
Der von der belangten Behörde unterstellte gesetzgeberische Wille lässt sich auch mit den Materialien nicht nachweisen. In der Begründung zum Dringlichkeitsantrag der Abg. Warzilek, Kaufmann, Handle, Ennemoser u.a. betreffend das Freilandbautengesetz, 16. Blg. 11. GP des Tiroler Landtages, wird lediglich hinsichtlich der Möglichkeit der Antragstellung ausgeführt, dass vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten "bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland ... gemeldet" werden müssen und hiefür gleichzeitig um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen sei. Im Übrigen wird nur die wesentliche Auswirkung des Gesetzes, dass im Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung das Erfordernis der Flächenwidmung entfalle, hervorgehoben. Eine Erläuterung zu § 2 im Allgemeinen oder zur Frage der Parteistellung im Besonderen enthält der Antrag nicht. Die Argumentation aufgrund des vermuteten gesetzgeberischen Willens entbehrt daher konkreter Anhaltspunkte. Bei dieser Situation ist der dargestellten systematischen Auslegung im Zusammenhalt mit der Überlegung, dass der Gesetzgeber den gleichen Ausdruck im Gesetz auch jeweils gleich verstanden hat, der Vorzug zu geben. Dies auch angesichts der Tatsache, dass kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, dass der Gesetzgeber mit der Nennung der Grundeigentümer und der nach § 1 Abs. 1 zur Meldung verpflichteten Personen als Partei des Verfahrens tatsächlich auch einem weiteren Personenkreis, der weder zu den Grundeigentümern noch zu den Meldepflichtigen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zählt, erfassen wollte. Es ist auch kein teleologischer oder verfassungsrechtlicher Aspekt ersichtlich, der eine ausdehnende Interpretation geboten erscheinen ließe. Auch in der Gegenschrift werden keine derartigen Gesichtspunkte aufgezeigt. Im Gegenteil zeigt die belangte Behörde mit ihrer Feststellung, dass "von der grundsätzlichen Zuerkennung einer Parteistellung im Feststellungsverfahren an den Teilwaldberechtigten ... in weiterer Folge sodann die Beurteilung unabhängig" sei, wie weit das Mitspracherecht des Teilwaldberechtigten reiche, auf, dass es im Grunde keine plausible Rechtfertigung für die von ihr vorgenommene ausdehnende Interpretation gibt. Das Freilandbautengesetz enthält nämlich keine Vorschrift, in welcher Weise auf die Interessen solcher Verfügungsberechtigten, die keine Rechte am Gebäude haben, bei der Feststellung nach dem Gesetz Bedacht zu nehmen wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, welche subjektive Rechte diese Personen durch das Gesetz eingeräumt erhalten haben sollten. Mangels derartiger subjektiver Rechte könnte aber eine Berufungsbehörde im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AVG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. 10.317 A, und die daran anschließende ständige Rechtsprechung) den angefochtenen Bescheid aufgrund der Berufung dieses Verfügungsberechtigten nicht abändern. Es ist der belangten Behörde daher nicht gelungen, den von ihr im angefochtenen Bescheid nur behaupteten Willen des Gesetzgebers auch nur ansatzweise verständlich zu machen.
Wenn die belangte Behörde vergleichsweise auf Regelungen im Baurecht hinweist, denen zufolge der Antragsteller in einem Bauverfahren die Zustimmung auch allenfalls eines Bauberechtigten beibringen müsse, so ist dazu festzuhalten, dass ein Bauberechtigter durch den Ausdruck "sonst hierüber Verfügungsberechtigten" (auch in der engeren Bedeutung als über das Gebäude Verfügungsberechtigter) bereits erfasst ist. Für die vorliegende Frage ist daher aus diesem Hinweis nichts zu gewinnen. Auch die von der belangten Behörde angestellte gleichheitsrechtliche überlegung ist insoweit nicht zwingend, als die Verfahrensbeteiligung des Grundeigentümers gerade im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde als Parallelität zum Erfordernis der Zustimmung eines Grundeigentümers zu einem Bauansuchen verstanden werden kann, wohingegen die Zustimmung des Teilwaldberechtigten zu einem Bauansuchen nicht erforderlich ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Gleichheitssatz die - wie aufgezeigt möglicherweise ohnehin mangels subjektiver Rechte ins Leere gehende - Verfahrensbeteiligung einer Person, die sonstige Rechte am Grundstück hat, auf dem das zu beurteilende Gebäude steht, erfordern würde.
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Mai 1999
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