VwGH 97/21/0907

VwGH97/21/090726.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des P in Kapellen, geboren am 10. August 1076, vertreten durch Dr. Johannes Sammer, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Königsbrunngasse 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 4. September 1997, Zl. FR 113/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 1997 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1997 §29;
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner 1999/II/133;
VwGG §33 Abs1;
AsylG 1997 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1997 §29;
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner 1999/II/133;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde - nachdem der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen worden war - gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. fest, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, in seinem Heimatland gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Mit Note vom 17. September 1999 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Sinn des Art. I der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133, der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer anderweitig Schutz vor Verfolgung finden könne; dieser wurde weiters aufgefordert, anzugeben, ob und bejahendenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachte.

Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Äußerung die eben beschriebene vorläufige Annahme des Verwaltungsgerichtshofes.

Die belangte Behörde verwies in ihrer Äußerung auf eine dem Beschwerdeführer erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG.

Gemäß § 2 des am 28. April 1999 in Kraft getretenen Art. I der auf Grundlage der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, erlassenen Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 133, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, kommt Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Ausweisungsverfahren geklärt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 5. November 1999, Zl. 96/21/1053). Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; sowohl im Fall der Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts gemäß einer auf Grund des § 29 des Fremdengesetzes 1997 erlassenen Verordnung als auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss Zl. 96/21/1053) kommt einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor Eintritt dieses Umstandes erlassene Ausweisung nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu.

Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, auf welchem Sachverhalt die nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers beruht. Maßgeblich ist allein, dass - nach dem Vorgesagten unzweifelhaft - eine derartige nachträgliche Legalisierung eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen ist, weil die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden kann - daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 22. Oktober 1999 nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid abgewiesen habe - und somit keine konkrete Aussicht mehr auf eine Abschiebung in den Staat besteht, in dem verfolgt zu werden die beschwerdeführende Partei behauptet (vgl. den hg. Beschluss vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0251), und sie nicht darlegt, inwieweit sie noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ohne nähere Prüfung nicht zu lösen -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 26. November 1999

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